Wenn der Schädiger die Schadensersatzforderung nicht zahlen kann

Ausfalldeckung in der Haftpflichtversicherung

Inhalt

Das Wichtigste Kurz erklärt


  • Die Haftpflichtversicherung zahlt normalerweise nur Schäden, die Sie bei einem anderen verursachen
  • Dieses Prinzip ist bei der Forderungsausfalldeckung umgekehrt: Ihnen wird ein Schaden einem anderen zugefügt, dieser kann nicht zahlen, an seiner Stelle zahlt Ihre Privathaftpflicht Ihnen den erlittenen Schaden
  • Die allermeisten neueren Haftpflichttarife enthalten die Forderungsausfall, die Qualität der Deckungen unterscheidet sich je nach Versicherer jedoch ganz erheblich 

Was ist die Forderungsausfalldeckung und wie funktioniert sie?

Die Ausfalldeckung ist keine eigene Versicherungsart, sie kann also nicht separat abgeschlossen werden, sondern sie ist eine besondere Klausel, die Bestandteil vieler Haftpflichtversicherungen ist. Sie ist auch nicht als Baustein optional abschließbar, sondern ist entweder enthalten oder nicht enthalten. Moderne Tarife enthalten sie fast immer, ältere oft nicht. Manchmal bietet der Versicherer einen günstigeren „Basis“-Tarif ohne die Forderungsausfallversicherung an. 

 

Die Klausel „Ausfalldeckung“ greift, wenn Ihnen als Versicherter durch ein schuldhaftes Verhalten einer anderen Person ein Schaden zugefügt wird und diese nicht zahlen kann. Auch ein Schaden, den eine der mitversicherten Person – z.B. dem Partner oder den Kindern – erlitten hat, kann vom Versicherungsschutz der Forderungsausfallversicherung umfasst sein. 

 

Die Person des Schadensverursachers ist 

  • Finanziell nicht in der Lage, für den verursachten Schaden aufzukommen ( = "kann nicht zahlen") und
  • verfügt auch über keine oder nur eine unzureichende Haftpflichtversicherung ("hat keine Versicherung, die zahlt").

In solchen Fällen ist es Ihre eigene Haftpflichtversicherung, die entgegen dem eigentlichen Prinzip der Haftpflichtversicherung, Schäden zu regulieren, die SIE VERURSACHEN, nun im Rahmen der Ausfalldeckung einen Schaden, der IHNEN VERURSACHT WURDE, ersetzt. 

Ausfalldeckung Beispiele mögliche Szenarien

Schaden im Straßenverkehr an Ihrem Eigentum verursacht durch einen mittellosen Fahrradfahrer

Sie werden als Fußgänger von einem Fahrradfahrer angefahren. Dabei geht auch Ihr teures Notebook zu Bruch und Ihre Brille fällt runter und wird beschädigt. Der Fahrradfahrer war zweifelsfrei schuld an dem Unfall. Dies wird entsprechend auch gerichtlich festgestellt und der Verursacher wird zum Ersatz des Ihnen entstandenen Schadens verurteilt. Anschließend gelingt es Ihnen allerdings nicht an ihr Geld zu kommen. Denn der Fahrradfahrer ist mittellos, er verfügt über keinerlei Einkommen oder Vermögen. Bis zum Existenzminimum kann nicht gepfändet werden. Und der Verursacher hat eben auch keine Haftpflichtversicherung, die sonst in diesem Fall Ihnen den Schaden ersetzt hätte. 

 

Vom Grundsatz werden die allermeisten Ausfalldeckungen diesen Schaden ersetzen. Aber bei vielen wird nicht reguliert, wenn der Schaden eine bestimmte Mindesthöhe nicht erreicht. Das könnte hier der Fall sein. 

 

Noch dramatischer kann es sein, wenn es infolge eines Unfalls zu einem Personenschaden kommt, welcher wiederum finanzielle Folgen nach sich zieht. Denken Sie den obigen Fall weiter und nehmen an, infolge unfallbedingter Verletzungen ist ein Umbau des Hauses wegen einer Behinderung notwendig. Sie haben keine Unfallversicherung, der Schädiger keine Haftpflicht – dann sind die Kosten von Ihnen selbst zu tragen. 

Vandalismus an Kfz, keine Kasko

An Sylvester stellen Sie Ihr (nicht kaskoversichertes) Fahrzeug in einem Problemstadtteil ab. Als Sie zurückkehren, ist das Fahrzeug vollständig ausgebrannt. Durch Videoüberwachung konnte eine Tätergruppe eindeutig identifiziert werden. Keiner der Vandalen verfügt jedoch über eine Haftpflichtversicherung, auch sind alle zahlungsunfähig und jetzt und voraussichtlich auch in Zukunft Bezieher von Sozialleistungen, also unpfändbar. 

 

Sehr gute Haftpflichtversicherer zahlen auch hier, obwohl der Schaden vorsätzlich verursacht wurde und der Schaden an einem Kraftfahrzeug entstanden ist. Die allermeisten Tarife haben beides ausgeschlossen, hierzu unten mehr. 

Warum ist die Ausfalldeckung wichtig?

Die Ausfalldeckung ist ein bedeutender Teil Ihrer Haftpflichtversicherung. Denn das durch sie versicherte Risiko von Schäden eines zahlungsunfähigen und nicht haftpflichtversicherten Schadenverursachers kann sonst keine andere Versicherung abdecken. 

 

Vielen wird die Ausfalldeckung gar nicht bekannt sein. Denn oft wird die Notwendigkeit einer Haftpflichtversicherung vor allem damit begründet, dass man selbst unbegrenzt für Schäden, die man anderen zufügt, haftet. Das ist richtig und ist tatsächlich auch das Hauptargument für eine Haftpflichtversicherung. 

Die Ausfalldeckung schützt nun aber vor unzureichendem Versicherungsschutz anderer Menschen und der damit verbundenen Gefahr, auf einem Schaden „sitzen zu bleiben“ den jemand Ihnen verursacht hat, der selbst unzureichend versichert ist.  

 

Ohne ein Ausfalldeckung nützt es also wenig, wenn Sie selbst ausreichend versichert sind, dann aber bei Ihnen ein Schaden entsteht, verursacht von einem der nicht oder schlecht versichert ist und der zudem auch noch zahlungsunfähig ist. 

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausfalldeckung

Die Bedingungen der unterschiedlichen Tarife am Markt regeln die Voraussetzungen zunächst einmal recht ähnlich, unterscheiden sich dann aber in wesentlichen Details. 

 

Eine wesentliche Bedingung ist, dass Sie nach einem Schadensereignis zunächst versuchen müssen, die Ansprüche direkt beim Verursacher geltend zu machen. Hat diese Person jedoch keine oder eine unzureichende Haftpflichtversicherung verfügen, können Sie sich an Ihren Haftpflichtversicherer wenden, um eine Leistung aus der Ausfalldeckung zu erhalten. Die Durchsetzung der Schadensersatzforderung muss gescheitert sein. 

 

Die Musterbedingungen zur Haftpflicht vom GDV, schlagen diese Definition der Forderungsausfalldeckung vor: 

Die Versicherer gestalten dies nun sehr unterschiedlich aus. Insbesondere auch, was die Ausschlüsse angeht. 

An dieser Stelle wird es schwierig, die Spreu vom Weizen zu trennen … 

 

Wir haben uns näher mit dem Kleingedruckten befasst und erklären Ihnen die Unterschiede anhand ausgewählter Tarife, die in der Praxis darüber entscheiden können, ob die Versicherung zahlt oder nicht. 

Ausfalldeckung schon ab 1 Euro Schadenshöhe oder Mindestschadenshöhe?

Viele Deckungen greifen erst ab einer Schadenssumme von x Eur, z.B. 1.000 Eur oder 2.500 Eur. Gute Tarife kennen keine Mindestschadenhöhe. 

Trägt der Versicherte eine Selbstbeteiligung bei Forderungsausfall?

Gute Tarife haben in der Ausfalldeckung keine gesonderte Selbstbeteiligung. Ist also die SB im Tarif selbst 0 EUR dann gilt dies auch für Forderungsausfallschäden. 

Ausfalldeckung auch bei Vorsatz?

Eine gute Ausfalldeckung in der PHV zahlt selbst dann, wenn der Schaden vorsätzlich ( = vereinfacht „absichtlich“) verursacht wurde. Viele Tarife schließen Vorsatz allerdings aus. Hat der Versicherer in den Bedingungen vorsätzliches Handeln des Schadensersatzpflichtigen im Rahmen der Ausfalldeckung (nicht vorsätzliches Handeln des Versicherten, dieses bleibt immer ausgeschlossen) nicht ausdrücklich ausgeschlossen, stehen die Chancen gut, dass der Versicherer dennoch zur Zahlung verpflichtet ist, auch wenn der Versicherer dies anders sehen mag. Er mag argumentieren, der Versicherte sei "so zu stellen, als hätte der Schadensersatzpflichtige als Versicherter Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des Haftpflichtversicherungsvertrages", wobei vorsätzliches Handeln ausgeschlossen sei. Gerichte, wie das OLG Köln, folgten dieser Auffassung nicht.

 

Wenn Sie aber von vornherein Streit mit dem Versicherer im Versicherungsfall vermeiden wollen, achten Sie darauf, dass Vorsatz i.R.d. Ausfalldeckung ausdrücklich EINgeschlossen ist. 

 

Etwa so: 

Bedingungen Tarif Premium der Helvetia Stand 01.06.2023
Bedingungen Tarif Premium der Helvetia Stand 01.06.2023

Den Einschluss von vorsätzlichem Handeln halte ich für eine ganz große Stärke einer Forderungsausfalldeckung. Denn Opfer von Gewalttaten, die immer mit Vorsatz einher gehen, erhalten so auch dann Schadensersatz (Schmerzensgeld, Verdienstausfall etc.), wenn sie diesen gegen oft mittellose und unversicherte  Gewalttäter nicht durchsetzen können. Angesichts steigender Gewalttaten im öffentlichen Raum, kann dieser Schutz ein echter Segen sein. 

Welche besonderen Ausschlüsse bestimmter Schäden (z.B. an Kfz, Immobilien) gibt es?

Ein besonders weitreichender Ausschluss sieht so aus, hier ein alter Allianz Tarif: 

Sehr gute Tarife haben derartige Ausschlüsse nicht. Das bedeutet, dass ein Forderungsausfallschaden auch gedeckt ist wenn Ihre folgenden Gegenstände betroffen sind: 

  • Das Auto
  • Eine Immobilie
  • Eine vermietete Immobilie
  • Tiere 
  • Berufliche genutzte Gegenstände

Haftpflichtvergleichsrechner nur mit Tarifen mit guter bis sehr guter Forderungsausfalldeckung

In unserem Vergleichsrechner „Forderungsausfall“ haben wir alle Tarife ausgeblendet, die nicht die Mindestkriterien (MUST HAVES) erfüllen. 

 

Die Mindestanforderungen sind: 

 

1. Forderungsausfalldeckung ist vorhanden

2. Die Ausfalldeckung greift bereits ab 1 Euro Schadenssumme

3. Die Deckung gilt auch bei vorsätzlichem Handeln des Schädigers

4. Es gibt keine Selbstbeteiligung für den Versicherten / Geschädigten

5. Der Versicherer stellt zu der Ausfalldeckung einen kostenlosen aktiven Rechtsschutz zur Verfügung, d.h. der Geschädigte muss die Schadensersatzforderung nicht auf eigene Kosten durchsetzen 

 

Tarife, wie der ganz links und in der Mitte fallen somit raus: 

Mindestkriterien sind nicht erfüllt = nicht in unserem Vergleich aufgeführt 

 

Hier geht’s zum Vergleichsrechner Forderungsausfalldeckung Privathaftpflicht

Der Vergleich enthält allerdings nur die Mindestkriterien für die Forderungsausfalldeckung. Für einen umfassenden Vergleich mit allen Kriterien inklusive Bedarfsanalyse privater Haftpflichtrisiken, sprechen Sie uns gerne direkt an.

Welche Forderungsausfalldeckung am Markt ist die beste?

Ausfalldeckung der Helvetia PHV

Ein Versicherer ist uns bislang aufgefallen, der viele Kriterien besonders gut geregelt hat. Die Tarife der Helvetia. Hier stimmt fast alles. 

  • Bereits ab einem EUR Schaden versichert
  • Greift auch bei Vorsatz des Schadensverursachers (z.B. Vandalismus)
  • Keine Selbstbeteiligung 
  • Ein aktiver Rechtsschutz ist mit inbegriffen ab einem Streitwert von nur 1.000 EUR
  • keine ungünstigen Ausschlüsse

VHV Haftpflicht Forderungsausfallrisiko im Tarif Exklusiv

Greift die Deckung, wenn der Täter / Schädiger unbekannt ist?

Die Ausfalldeckung greift grundsätzlich nur dann, wenn ein identifizierbarer Schadenverursacher vorhanden ist, da sie voraussetzt, dass erfolglos versucht wurde, die Schadensersatzforderung gegen diesen durchzusetzen. Gibt es nur einen unbekannten Täter, dann bringt die Ausfalldeckung nichts. 

Einige Versicherer bietet daher sogenannte „Opferhilfen“ als Ergänzung zur Forderungsausfalldeckung an, bei Personenschäden ohne bekannten Verursacher, dies meist gedeckelt.

Eine solche Leistung findet sich bei der VHV ergänzend, gedeckt auf eine Schadensersatzleistung bis zu 50.000 Euro. 

 

Auch der Tarif Exclusiv der Ammerländer bietet "Versicherungsschutz, wenn der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers aufgrund eines Personenschadens nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger nicht bekannt ist. Gedeckelt ist die Leistung auf 50.000 Eur. 

Forderungsausfalldeckung Kfz - gibt es das?

Nein eigentlich nicht, da die Haftpflichtversicherung für das Führen eines Kfz in Deutschland Pflicht ist, würde die Ausfalldeckung hier keinen Sinn machen. Fahren ohne Versicherungs­schutz ist strafbar. Hat der Unfallverursacher dennoch keine Haftpflichtversicherung, würde er im Schadensfall selbst haften. Kann er nicht zahlen, springt der  Verein der Verkehrsopferhilfe e.V. ein.  

 

Sehr gute Tarife mit Forderungsausfalldeckung umfassen aber sogar Ausfall-Schäden, die dem Versicherten durch z.B. das Führen eines Kfz durch den Verursacher entstanden sind.  

Hier die insoweit vorbildliche Regelung der Helvetia, Tarif Premium:

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