Eine Kriegsklausel ist eine Ausschlussklausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, etwa der Risikolebensversicherung oder der Unfallversicherung. Eine übliche und weit verbreitete Ausgestaltung der Kriegsklausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Risikolebensversicherung ist, dass der Versicherer sich lediglich zur Auszahlung des Rückkaufwertes verpflichtet, wenn die Versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt.
Der Grund für die Ausschlüsse von Krieg und kriegerischen Ereignissen wird in der unkalkulierbaren Risikokumulation gesehen, die eine Beherrschung mit den hergebrachten versicherungsmathematischen Methoden unmöglich macht und eine Ausschließung der nicht eingeplanten Risiken aus den Verbindlichkeiten des Versicherers erfordert, wenn die Verträge im Übrigen erfüllbar bleiben sollen (Handbuch Versicherungsrecht, van Bühren, 6. Aufl., 2014).
„(1) Grundsätzlich leisten wir unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir leisten auch dann, wenn die versicherte Person (das ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist) in Ausübung des Polizei- oder Wehrdienstes oder bei inneren Unruhen gestorben ist.
(2) Stirbt die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen, besteht kein Versicherungsschutz. Nach Ablauf des ... Versicherungsjahres leisten wir, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.“ (Empfehlung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) in den Allgemeinen Lebensversicherungs-Bedingungen, Stand: 25.10.2017)
Beispiel für eine Kriegsklausel in den Versicherungsbedingungen einer Risikolebensversicherung, hier § 2 Abs. 2 AVB der HDI Lebensversicherung:
„Bei Tod der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen beschränkt sich die für den Todesfall vereinbarte Leistung auf die Auszahlung des für den Todestag gemäß § 14 Absatz 3 berechneten Rückkaufswertes Ihrer Versicherung nach Abzug des Stornoabschlags. Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht gilt nicht, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthaltes im Ausland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.“
Aus § 2 Absatz 2 (Satz 2) ergibt sich, dass das passive Kriegsrisiko im Ausland mitversichert ist.
Hier ein weiteres Beispiel für eine Kriegsklausel, die ganz ähnlich ausgestaltet ist:
Von einer aktiven Beteiligung an den kriegerischen Ereignissen ist entsprechend der Bedeutung des Wortes "aktiv" nur dann auszugehen, wenn die versicherte Person selbst bei dem kriegerischen Ereignis "wirksam handelnd tätig" war, nicht hingegen, wenn sie bei dem kriegerischen Ereignis selbst "inaktiv" oder "passiv" war (Handbuch Versicherungsrecht, van Bühren, 6. Aufl., 2014).
Eine Anwendung der „Kriegsklausel“ durch das Versicherungsunternehmen kann unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Anspruch auf Schadensausgleich in angemessenem Umfang durch den Bund gem. § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes führen.