Nach § 1 Absatz 5 der MB/KK (Musterbedingungen Krankheitskosten) werden bei einer Verlegung des Wohnsitzes in das europäische Ausland nur Leistungen erbracht, die der Versicherer bei einer Behandlung in Deutschland zu zahlen hätte. Einige Versicherer verzichten auf diese Begrenzung (ggf. gegen Beitragszuschlag), da die Kosten im Ausland deutlich über der in Deutschland üblichen liegen können. (Ärzte im Ausland halten sich im Normalfall nicht an die deutsche Gebührenordnung)
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