Lasik/Laserbehandlung

Lasik ist die operative Korrektur einer Fehlsichtigkeit. Ob die Lasik erstattungsfähig in der Privaten Krankenversicherung ist, ist umstritten. Eindeutig ist es, wenn der Versicherer in seinen Bedingungen die Lasik als erstattungsfähig aufführt und die Höhe der max. Erstattung für eine Laserbehandlung angibt. Dann ist die Leistung vertraglich vereinbart, der Versicherer hat bei Inanspuchnahme zu zahlen. Versicherer, die keine Regelung in den Bedingungen haben, bestritten in der Vergangenheit wiederholt, dass ein Anspruch auf Erstattung besteht und zwar mit der Begründung, die medizinische Notwendigkeit einer Laserbehandlung sei nicht vorhanden. In den Musterbedingungen MB/KK heißt es: "Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen." Teilweise haben die Gerichte hier zugunsten der Versicherten entschieden, teilweise gegen die Versicherten. Der Argumentation der Versicherer, es handele sich nicht um eine Heilbehandlung, die medizinisch notwendig ist, kann entgegen gehalten werden, dass das Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen, die Fehlsichtigkeit nicht beseitigt, sondern nur "eine Ersatzfunktion für das kranke Auge ist" (Brodski, Emil in: Ärzte Zeitung, v. 12.12.2010).

 

Als Versicherter ist man auf der sicheren Seite, wenn die Erstattungsfähigkeit in den Bedingungen eindeutig geregelt ist. Allerdings sehen die Tarife, welche die Erstattung für Lasik ausdrücklich in den Bedingungen regeln oft sehr niedrige Erstattungsbeträge vor.

 

Beispiel in den Bedingungen eines Versicherers:

 

"Aufwendungen im Zusammenhang einer Korrektur von Fehlsichtigkeit mittels refraktiver Chirugie (z.B.

LASIK) werden bis zu einem Rechnungsbetrag von 500 € pro Auge erstattet. Ein erneuter Leistungsanspruch entsteht für das jeweilige Auge frühestens nach 5 jahren."

 

Die tatsächlichen Kosten einer Lasik-Behandlung sind weitaus höher.