Durch die im Gesetz geregelte Kindernachversicherung ist der PKV-Versicherer verpflichtet, Neugeborene ohne Beitragszuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn zumindest ein Elternteil bei dem Unternehmen versichert ist. Es besteht für den Versicherer ein Kontrahierungszwang.
Die Kindernachversicherung ist in § 198 Versicherungsvertragsgesetz (und in § 2 Abs.2 MB/KK) wie folgt geregelt:
"Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist."
Das Versicherungsvertragsgesetz und die MB/KK regeln, dass der Versicherungsschutz für das Neugeborene "ab Vollendung der Geburt" besteht. In den Bedingungen einiger Gesellschaften findet sich der Hinweis, dass bei im Rahmen der Kindernachversicherung mitversicherten Kindern Versicherungsschutz auch für alle auch vor Vollendung der Geburt entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Geburtsschäden, angeborene Krankheiten und Anomalien besteht.