Beitragsrückerstattung

Bei Leistungsfreiheit erstatten viele Tarife einen Teil der gezahlten Beiträge an den Versicherten zurück. Die Rückerstattung ist jedoch nicht immer und in der Höhe garantiert, sondern abhängig vom Erfolg des Versicherers. Garantiert ist die Rückerstattung in der Regel nur für das laufende Geschäftsjahr. 

 

In den Versicherungsbedingungen ist geregelt, dass der Versicherer jedes Jahr neu festlegt, ob und falls ja in welcher Höhe für einen Tarif eine Beitragsrückerstattung gewährt wird. Die nicht garantierte Rückerstattung ist daher kein gutes Kriterium für die Auswahl eines PKV-Tarifs.

 

Der Versicherer ist nach einem Urteil des AG München auch nicht an Werbeaussagen zur Beitragsrückerstattung wie "Attraktive Beitragsrückerstattung! [...] Sie erhalten drei Monatsbeiträge bereits nach einem leistungsfreien Jahr!" gebunden, wenn in den Bedingungen abweichend davon geregelt ist, dass die Rückerstattung vom Versicherer jedes Jahr festgelegt wird. Das Gericht wies eine Klage einer Versicherungsnehmerin zurück, die ein Jahr lang leistungsfrei war, der Versicherer hatte jedoch inzwischen neu festgelegt, dass für das betreffende Jahr keine Beitragsrückerstattung gezahlt wird. siehe hierzu Pressemitteilung des AG München vom 8.8.2011.