Wir hatten zu dem in den letzten Tagen viel diskutierten Thema "spontane Anzeigepflicht" gefragt: "Wo bleiben die Reaktionen der BU-Versicherer?". Der Versicherungsmakler Helberg hatte die Diskussion um das Urteil des LG Heidelberg in seinem Blog angestoßen und angeregt, jeder Makler solle bei den Versicherern anfragen, wie diese sich zu der spontanen Anzeigepflicht, positionieren.
Der Kollege Helberg hat sich wieder einmal einem ganz wichtigen Thema gewidmet. Es gibt offenbar einige Versicherer, die mit Bezug auf ein Urteil des LG Heidelberg eine spontane Anzeigepflicht nutzen wollen, um Leistungsansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zurückzuweisen.
Der Bundesgerichtshof hatte einen interessanten Fall zu entscheiden, in dem es mal wieder um die Ablehnung des Leistungsanspruches aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung durch den Versicherer wegen einer vermeintlichen vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung des Versicherungsnehmers ging. Was war passiert?
Die L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft vertritt einen Mandanten gegen die Basler Lebensversicherung. Der Versicherer wies den Leistungsanspruch wegen Berufsunfähigkeit zurück und hat den Vertrag angefochten.Begründung: Der Versicherungsnehmer habe bei den Gesundheitsfragen seine Albträume nicht angegeben.
In letzter Zeit fallen mir einige interessante Statistiken zum Thema Ablehnung der Rentenzahlung auf. Aus einer Datenerhebung des Analysehauses "Morgen & Morgen" ergibt sich, dass ein sehr häufiger Grund falsche Angaben im Antrag sind, was - je nach Verschulden des Versicherungsnehmers - zu einem Rücktritt vom Vertrag, zur Kündigung oder zu Vertragsanpassungen führen kann.
Die Beiträge in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung sind im Unterschied zu der gesetzlichen Sozialversicherung risikoadäquate Beiträge.
Das heißt, je höher das Risiko der Inanspruchnahme von Leistungen für die Versichertengemeinschaft ist, desto höher ist der Beitrag, der für die Absicherung dieses Risikos zu zahlen ist.