Das Thema spontane Anzeigepflicht hat sich nun endgültig erledigt. Die nach dem Urteil des LG Heidelberg entstandene Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage, ob der Versicherungsnehmer in bestimmten Fällen auch Umstände angeben muss, nach denen der Versicherer nicht gefragt hat, gibt es nun nicht mehr. Das OLG Karlsruhe hat sich nämlich der von vielen Seiten kritisierten Rechtsauffassung des LG Heidelberg nicht angeschlossen. Ein Blick in das Urteil.
Das Urteil des Landgericht Heidelberg zur spontanen Anzeigepflicht hat die Gemüter (in der Versicherungsbranche) in den letzten Monaten erhitzt. Denn es ging um die Frage, ob in bestimmten Konstellationen der Versicherungsnehmer auch solche Umstände angeben muss, nach denen der Versicherer gar nicht gefragt hat. Und das, obwohl es eine solche ungefragte Offenbarungspflicht seit der VVG-Reform eigentlich nicht mehr geben sollte. Das Landgericht Heidelberg nahm eine solche aber an und stellte sich damit gegen die überwiegende Auffassung in Rechtssprechung und Literatur.
Auch von der Württembergischen liegt nun eine Stellungnahme zur Problematik der "spontanen Anzeigepflicht" vor. Die Württembergische positioniert sich ganz ähnlich wie die Alte Leipziger, indem sie die Anwendung der spontanen Anzeigepflicht auf ganz besondere Ausnahmefälle beschränkt. Die Württembergische erläutert in ihrer Stellungnahme auf noch einmal, was eigentlich die überwiegende Rechtsauffassung in der Rechtssprechung und Literatur zu der "spontanen Anzeigepflicht" ist. Dadurch wird klar, dass wir es bei dem Urteil des LG Heidelberg und bei den Fällen der Basler, die in zumindest einem Fall einen BU-Leistungsanspruch ablehnte, mit abseitigen Rechtsauffassungen zur spontanen Anzeigepflicht zu tun haben. Wir sind daher auch sehr optimistisch, dass in der Berufsverhandlung das Urteil des Landgericht Heidelberg "kassiert" wird. Dann können sich auch Versicherer wie die Basler, die hier eine merkwürdige Widersprüchlichkeit zwischen Wort und Tat gezeigt hat, sich nicht mehr auf eine zu weitreichend verstandene spontane Anzeigepflicht berufen.
Besser spät als nie. Bereits Ende Oktober 2017 hatten wir die Nürnberger angeschrieben mit der Bitte um eine Stellungnahme zur Problematik der "spontanen Anzeigepflicht". Dort hat man sich lange Zeit gelassen für eine Stellungnahme. Vielleicht wollte man die Berufungsverhandlung am OLG Karlsruhe abwarten, die nun aber vom Januar in den März verschoben wurde? Egal, nun liegt die Stellungnahme der Nürnberger vom 18.1.2018 vor.
Und nun die AXA mit ihrer Stellungnahme.
Nun liegt auch ein Statement der Stuttgarter Lebensversicherung zum Thema "spontane Anzeigepflicht" vor.
Nun äußerte sich auch die Basler zu dem Thema "spontane Anzeigepflicht".
Nun eine weitere Stellungnahme zu der Problematik der spontanen Anzeigepflicht, auch spontane Offenbarungspflicht genannt - diesmal von dem Versicherer Standard Life.
Auch von der HDI liegt nun eine Stellungsnahme vor, die man als kurz und wenig aufschlussreich bezeichnen darf. Aber lesen Sie selbst.
Heute ging bei uns eine Stellungnahme der Signal Iduna ein. Lesen Sie diese hier im Wortlaut.
Zu der spontanen Anzeigepflicht, so wie diese das LG Heidelberg verstanden wissen will, äußerte sich in einer Stellungnahme nun auch der Versicherer Barmenia.
Auch die Swiss Life äußert sich nun zu der spontanen Anzeigepflicht. Die Stellungnahme, die wir heute von der Swiss Life erhalten haben, geben wir hier wieder.
Nun hat sich auch der Volkswohlbund und die Hanse Merkur zu dem Thema "Spontane Anzeigepflicht" geäußert.
Zu der spontanen Anzeigepflicht liegt uns nun eine Stellungnahme der Condor Lebensversicherung vor. Die Condor Versicherung hält das Urteil des LG Heidelberg für richtig und meint es sei "vorstellbar", dass es in einem Fall wie dem des LG Heidelberg neben § 19 VVG eine spontane Anzeigepflicht gibt. Wir geben die Stellungnahme der Fachabteilung hier im Wortlaut wieder.
Zu der "spontanen Anzeigepflicht" nimmt nun auch die LV 1871 Stellung. Die Stellungsnahme geben wir hier im Wortlaut wieder. Im Ergebnis distanziert sich die LV 1871 von dem Urteil des LG Heidelberg. Es bestehe keine spontane Anzeigepflicht für Umstände, welche die LV 1871 bei einer vollständigen Gesundheitserklärung abgefragt hätte. Ein Anfechtungsrecht bestehe in solchen Fällen nicht.
Wir hatten zu dem in den letzten Tagen viel diskutierten Thema "spontane Anzeigepflicht" gefragt: "Wo bleiben die Reaktionen der BU-Versicherer?". Der Versicherungsmakler Helberg hatte die Diskussion um das Urteil des LG Heidelberg in seinem Blog angestoßen und angeregt, jeder Makler solle bei den Versicherern anfragen, wie diese sich zu der spontanen Anzeigepflicht, positionieren.
Der Kollege Helberg hat sich wieder einmal einem ganz wichtigen Thema gewidmet. Es gibt offenbar einige Versicherer, die mit Bezug auf ein Urteil des LG Heidelberg eine spontane Anzeigepflicht nutzen wollen, um Leistungsansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zurückzuweisen.