Ueber den Live-Chat unten rechts am Bildschirmrand erreichen uns jeden Tag interessante Fragen. Manche der von den Fragestellern angesprochenen Themen sind auch fuer andere Leser interessant, so dass wir diese dann zum Thema eines Blog-Artikels machen. Natuerlich komplett anonymisiert! Wir nennen hier niemals persoenliche Daten der Fragesteller. In einem Chat gestern ging es um das Thema vorvertragliche Anzeigepflicht.
In unserem Beratungsalltag entdecken wir gelegentlich auch Kurioses. Ein wichtiges Hilfsmittel für unsere Beratung sind verschiedene Analysetools zum Vergleichen von Versicherungsbedingungen und Beiträgen. Für die Krankenversicherung nutzen wir bevorzugt das Tool der Firma Leveline. Gelegentlich nutzen wir auch das Vergleichsprogramm der Firma Softfair, den "Lotsen". Nun mussten wir aber feststellen, dass die Berechnung einer Krankenversicherung für eine asiatische Kundin mit dem Namen "Li" bereits beim Anlegen des Kundendatensatzes scheiterte.
In unserer Beratung zur privaten Krankenversicherung geht es immer auch um die Frage, welchen Leistungsumfang der Tarif haben soll. Hierzu muss man also wissen, welche Leistungen "man braucht". Das ist oft gar nicht so einfach. Denn eine private Krankenversicherung schließt man in der Regel zu einem Zeitpunkt ab, zu dem man noch mehr oder weniger gesund ist. "Ich hatte noch nie Probleme mit den Zähnen, deshalb reicht auch ein einfacher Schutz". So oder so ähnlich sind die Überlegungen mancher Kunden. Man könnte erwidern: "Und in 20 Jahren?". Darin steckt genau das Problem. Was in 5, 10 oder 20 Jahren ist, kann man schlicht nicht wissen.
Es gibt mehrere Situationen eines privat Krankenversicherten, in denen über einen bestimmten Zeitraum kein Versicherungsschutz aus der privaten Krankenversicherung bestehen kann. Das kann z.B. Arbeitslosigkeit sein, Versicherungspflicht, Anspruch auf Beihilfe/freie Heilfürsorge, Anspruch auf Familienversicherung.
Ein recht häufiger Fall ist der Eintritt der Versicherungspflicht. Wenn nicht einer der Gründe für eine Befreiung von der Versicherungspflicht (siehe hierzu § 8 SGBV) vorliegt, muss der Versicherte zurück in die gesetzliche Krankenkasse.
Die meisten unserer Kunden, die sich wegen einer Beratung zur PKV an uns wenden, ziehen entweder in Erwägung, von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung zu wechseln oder sind bereits bei einer privaten Krankenversicherung versichert und überlegen, ob es sinnvoll ist in einen anderen Tarif zu wechseln. In beiden Fällen kommt früher oder später unsere Analysesoftware zum Einsatz. Hier möchten wir Ihnen einmal einen kurzen Einblick verschaffen, wie eine Beratung bei uns abläuft.
Fehlende noch nicht ersetzte Zähne oder eine laufende oder angeratene Behandlung können den Abschluss einer Zahnversicherung unmöglich machen.
Einige Versicherungsgesellschaften bieten Zahntarife ohne Gesundheitsfragen an.
Wenn man sich mit der privaten Krankenversicherung beschäftigt, sieht man sich mit unzähligen Begriffen konfrontiert, deren Bedeutung nicht immer gleich klar ist. Helfen soll hier unser PKV-Lexikon, das ab sofort online ist. Im Lexikon finden Sie kurze Erklärungen z.B. für die Begriffe GOÄ, Hausarztprinzip/Primärarztprinzip, Summenbegrenzung.
Worauf es bei der Tarifauswahl in der Privaten Krankenversicherung ankommt, wird von Claus-Dieter Gorr, Gründer und Geschäftführer der Premium Circle GmbH, anschaulich erklärt.
Die Universa Krankenversicherung a.G. bietet ihren privat Krankenvollversicherten und Beihilfeberechtigten mit "BE|flex" eine zusätzliche, garantierte Beitragsentlastung im Alter an. Die Beiträge hierfür können durch das Bürgerentlastungsgesetz steuerlich geltend gemacht werden. In vielen Fällen reduziert sich damit der finanzielle Aufwand. Zudem sind die Beiträge arbeitgeberzuschussfähig. Arbeitnehmer, die ihren Arbeitgeberzuschuss noch nicht vollständig ausgeschöpft haben, können hierüber noch bis zur Hälfte sparen.
Das Bundesgesundheitsministerium schließt sich der Auffassung des Bundesversicherungsamtes an. Liegt ein Statuswechsel vor, wird ein gesetzlich Versicherter also durch Überschreiten der JAEG versicherungsfrei, so ist er nicht weiter in einem Wahltarif gebunden, auch wenn die Bindungsfrist desselben noch nicht abgelaufen ist. Das Bundesversicherungsamt hatte dies im Februar bereits festgestellt, dennoch legten einige Krankenkassen das Gesetz anders aus und verweigerten den Versicherten den Austritt
In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es die Familienversicherung. Kinder des Mitglieds in der gesetzlichen Krankenkasse sind beitragsfrei familienversichert, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere kommt es auf das Lebensalter des Kindes an.
Die Problematik besteht seit Anfang des Jahres. Doch es gibt noch immer keine einheitliche Auffassung bei den Krankenkassen, ob der Austritt bei bestehender Bindungsfrist eines Wahltarifs und erstmaligem Überschreitens der JAEG möglich ist oder nicht.
Bundesversicherungsamt: "Bei einem Statuswechsel wegen Versicherungsfreiheit findet die Mindestbindungsfrist gemäß § 53 Abs. 8 SGB V keine Anwendung."
Mit E-Mail vom 27.01.2011 haben wir das Bundesversicherungsamt in Bonn gebeten Stellung zu nehmen: "
Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten Sie, zum folgenden Problem Stellung zu nehmen: Ist ein Austritt aus der GKV und Wechsel in die PKV möglich, wenn die folgende
Konstellation vorliegt?
(1) Der gesetzlich Versicherte überschreitet in 2010 und voraussichtlich auch in 2011 die JAEG ist somit zum 1.1.2011 versicherungsfrei geworden und
Wer gesetzlich krankenversichert ist und Kinder hat, weiß, dass die GKV ein Krankengeld zahlt für den Fall, dass ein Kind krank ist und der Versicherte dass Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen muss und deshalb nicht zur Arbeit gehen kann.
Für gesetzlich Versicherte besteht ein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 45 SGB V,
Einige Kunden weisen ausdrücklich darauf hin, es werde Wert auf „gute Zahnleistungen“ gelegt. Hintergrund ist oft eine Unzufriedenheit mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Seit 2005 gibt es in der GKV nur noch einen Festzuschuss zu den Kosten in den Bereichen Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie. Die GKV ist gerade im Bereich Zahnleistungen zu einer Teilkaskoversicherung geworden. Im Bereich Zahnersatz ist der Selbstzahleranteil zwischen 2004 und 2009 gesetzlich Versicherten von 42 Prozent auf 62 Prozent gestiegen.
Ein oft vernachlässigter Leistungsinhalt ist die Geltung des Versicherungsschutzes bei Auslandsaufenthalten und bei Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland. Dabei sind die Unterschiede bei den Leistungsinhalten von Versicherer zu Versicherer erheblich. Das Thema Auslandsgeltung ist sehr komplex. Daher sollen hier nur einige einführende Hinweise gegeben werden.
In den vergangenen Wochen erreichten uns mehrere Anfragen zum Problem der Bindung in Wahltarifen der gesetzlichen Krankenkassen. Wer in die PKV wechseln möchte und in einem Wahltarif der GKV versichert ist, sieht sich mit diesem Problem konfrontiert, auch wenn es nach dem GKV-Finanzierungsgesetz jedenfalls teilweise etwas einfacher geworden ist, aus den Wahltarifen wieder „rauszukommen“.