Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist die Versicherungsart, die den umfangreichsten Schutz vor dem Verlust des Einkommens bietet, wenn der Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.
Die LV 1871 hat ein neues Produkt auf den Markt gebracht: "Golden BU Vorsorgeschutz". Die LV 1871 spricht mit dem neuen Produkt ein ganz wichtiges Thema an: den Kapitalaufbau für die Altersvorsorge. Im Falle einer Berufsunfähigkeit fällt das Einkommen ganz oder teilweise weg. Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind bei Berufsunfähigkeit gar nicht und bei Erwerbsminderung nur in geringer Höhe zu erwarten.
Mit dem Nettobeitrag wird Werbung gemacht. Das hat einen einfachen Grund. Man glaubt, der Kunde lasse sich nur dann überzeugen, wenn der erste Betrag, der zu Vertragsbeginn vom Bankkonto abgebucht wird, "gut aussieht". Liegt man mit dem zu zahlenden Nettobeitrag besser als die Mitbewerber am Markt, scheint das ein kräftiges Argument zu sein.
Die Universa Krankenversicherung a.G. bietet ihren privat Krankenvollversicherten und Beihilfeberechtigten mit "BE|flex" eine zusätzliche, garantierte Beitragsentlastung im Alter an. Die Beiträge hierfür können durch das Bürgerentlastungsgesetz steuerlich geltend gemacht werden. In vielen Fällen reduziert sich damit der finanzielle Aufwand. Zudem sind die Beiträge arbeitgeberzuschussfähig. Arbeitnehmer, die ihren Arbeitgeberzuschuss noch nicht vollständig ausgeschöpft haben, können hierüber noch bis zur Hälfte sparen.
Bei der Allianz "Körperschutzpolice" handelt es sich um eine Kombination aus Grundfähigkeitsversicherung und Schwere-Krankheiten-Vorsorge.
Die Entscheidung eines Kunden soll man akzeptieren. Die garantierte Rentensteigerung im Leistungsfall nicht zu vereinbaren, das war die Entscheidung einer Kundin, die wir kürzlich zur Berufsunfähigkeitsversicherung beraten haben. Mit der Kundin wurden die Bedingungspunkte eines BU-Vertrags ausführlich anhand des Kundenfragebogens zu den gewünschten Leistungsinhalten erörtert, Vorerkrankungen wurden thematisiert und weitere Beratungsinhalte wurden über einen Zeitraum von mehreren Wochen besprochen.
In Teil I dieses Artikels hatten wir schon einige Kriterien, die nicht Standard-Kriterien sind, besprochen.
Hier geht es nun weiter mit dem Leistungspunkt "Zeitlich befristete Anerkenntnisse".
Als Ergänzung zum Blog-Artikel zu den Änderungen der Versicherungsbedingungen der CanadaLife Grundfähigkeiten und Schwere-Krankheiten-Vorsorge stellen wir hier den vollständigen Bedingungstext für Sie zum Download bereit. Wenn Sie die Änderungen im Einzelnen nachvollziehen möchten, steht hier auch das Druckstück der "alten" Bedingungen, die bis zum 22.08.2011 galten, zur Verfügung.
Die Grundfähigkeitenversicherung leistet eine vertraglich vereinbarte Rente, wenn die versicherte Person in einer der vertraglich vereinbarten täglich benötigten Fähigkeiten (Grundfähigkeiten) aufgrund von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall über einen bestimmten Zeitraum beeinträchtigt ist.
Unsere Zweifel an der Nützlichkeit von Ratings und Tests von Berufsunfähigkeits- oder Privaten Krankenversicherungen hatten wir schon in einem Artikel vor einigen Tagen zum Ausdruck gebracht. Würde man mal alle Tests der zahlreichen Ratingagenturen, Stiftung Warentest, Zeitschriften etc. zusammen betrachten, stellt sich die Frage, ob es noch eine Gesellschaft gibt, die nicht Testsieger ist.
Dass unsere Zweifel begründet sind, zeigt sich wieder einmal anhand eines kürzlich erschienenen Tests von BU-Versicherungen in der "Euro am Sonntag". In der Gesamtbewertung liegt die Ergo auf Platz 1 mit 92, 2 Punkten und der Note 1 vor Gerling, Deutscher Ring und Axa. Testsieger im Rating "Preis/Leistungsverhältnis" ist die Ergo mit der Note 1 zusammen mit der Alten Leipziger, HDI Gerling und Swisslife. In der Rangliste "die günstigsten Anbieter" ist die Ergo auf Platz 8. Günstigster Anbieter ist die AXA.
"Komfort:auf technisch ausgereiften Einrichtungen beruhende Bequemlichkeiten, Annehmlichkeiten; einen bestimmten Luxus bietende Ausstattung." (Quelle: Duden)
"Cosmos Direkt - Die Versicherung" bietet eine BUZ (Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) für einen monatl. Beitrag von "z.B. nur 10,94 Euro" an.
Der Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung wurde vom Bundesministerum für Finanzen von 2,25 Prozent auf 1,75 Prozent ab dem 1.1.2012 gesenkt. Der höchstzulässige Rechnungszins ist der Zinssatz, den ein Lebensversicherer dem Versicherungsnehmer mit dem Vertragsschluß maximal garantieren darf. Geregelt ist die Höhe des Höchstrechnungszinses in § 2 Abs. 1 der Deckungsrückstellungsverordnung.
BU ist gleich BU. Genau diesen Eindruck muss man gewinnen, schaut man sich die Ratings und Testergebnisse im Bereich Berufsunfähigkeitsversicherungen an. Stiftung Warentest bewertete im Juli dieses Jahres gleich 50 Tarife mit "sehr gut" oder "gut". Es findet sich kaum eine Gesellschaft, die nicht aus irgendeinem der vielen Ratings ein "gut" oder "sehr gut", fünf Sterne, ein Dreifach-F - oder wie auch immer - vorweisen kann.
Das Bundesgesundheitsministerium schließt sich der Auffassung des Bundesversicherungsamtes an. Liegt ein Statuswechsel vor, wird ein gesetzlich Versicherter also durch Überschreiten der JAEG versicherungsfrei, so ist er nicht weiter in einem Wahltarif gebunden, auch wenn die Bindungsfrist desselben noch nicht abgelaufen ist. Das Bundesversicherungsamt hatte dies im Februar bereits festgestellt, dennoch legten einige Krankenkassen das Gesetz anders aus und verweigerten den Versicherten den Austritt
In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es die Familienversicherung. Kinder des Mitglieds in der gesetzlichen Krankenkasse sind beitragsfrei familienversichert, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere kommt es auf das Lebensalter des Kindes an.
Die Problematik besteht seit Anfang des Jahres. Doch es gibt noch immer keine einheitliche Auffassung bei den Krankenkassen, ob der Austritt bei bestehender Bindungsfrist eines Wahltarifs und erstmaligem Überschreitens der JAEG möglich ist oder nicht.
Einige Versicherer - so auch die Alte Leipziger - nehmen eine Angemessenheitsprüfung vor, bei der es darum geht, ob eine angemessene Relation der Berufsunfähigkeitsrente zum Einkommen des Versicherten besteht. Besteht diese nicht, wird der Versicherer für die dynamischen Erhöhungen von der Leistung frei, bei denen keine angemessene Relation vorlag. Der Versicherer leistet auf diese Erhöhungen dann keine BU-Rente, die Beiträge werden zurückgezahlt.
Bundesversicherungsamt: "Bei einem Statuswechsel wegen Versicherungsfreiheit findet die Mindestbindungsfrist gemäß § 53 Abs. 8 SGB V keine Anwendung."
Mit E-Mail vom 27.01.2011 haben wir das Bundesversicherungsamt in Bonn gebeten Stellung zu nehmen: "
Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten Sie, zum folgenden Problem Stellung zu nehmen: Ist ein Austritt aus der GKV und Wechsel in die PKV möglich, wenn die folgende
Konstellation vorliegt?
(1) Der gesetzlich Versicherte überschreitet in 2010 und voraussichtlich auch in 2011 die JAEG ist somit zum 1.1.2011 versicherungsfrei geworden und
Wer gesetzlich krankenversichert ist und Kinder hat, weiß, dass die GKV ein Krankengeld zahlt für den Fall, dass ein Kind krank ist und der Versicherte dass Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen muss und deshalb nicht zur Arbeit gehen kann.
Für gesetzlich Versicherte besteht ein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 45 SGB V,
Einige Kunden weisen ausdrücklich darauf hin, es werde Wert auf „gute Zahnleistungen“ gelegt. Hintergrund ist oft eine Unzufriedenheit mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Seit 2005 gibt es in der GKV nur noch einen Festzuschuss zu den Kosten in den Bereichen Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie. Die GKV ist gerade im Bereich Zahnleistungen zu einer Teilkaskoversicherung geworden. Im Bereich Zahnersatz ist der Selbstzahleranteil zwischen 2004 und 2009 gesetzlich Versicherten von 42 Prozent auf 62 Prozent gestiegen.
Ein oft vernachlässigter Leistungsinhalt ist die Geltung des Versicherungsschutzes bei Auslandsaufenthalten und bei Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland. Dabei sind die Unterschiede bei den Leistungsinhalten von Versicherer zu Versicherer erheblich. Das Thema Auslandsgeltung ist sehr komplex. Daher sollen hier nur einige einführende Hinweise gegeben werden.
In den vergangenen Wochen erreichten uns mehrere Anfragen zum Problem der Bindung in Wahltarifen der gesetzlichen Krankenkassen. Wer in die PKV wechseln möchte und in einem Wahltarif der GKV versichert ist, sieht sich mit diesem Problem konfrontiert, auch wenn es nach dem GKV-Finanzierungsgesetz jedenfalls teilweise etwas einfacher geworden ist, aus den Wahltarifen wieder „rauszukommen“.
Freiwillig gesetzlich Versicherte, die einen Wahltarif bei ihrer Krankenkasse abgeschlossen haben unterlagen einer dreijährigen Mindestbindungsfrist.
Nach Ansicht der gesetzlichen Krankenkassen gilt diese Mindestbindungsfrist nicht nur für einen Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse, sondern auch für den Wechsel in die PKV. Diese Mindestbindungsfrist wird durch das GKV-Finanzierungsgesetz teilweise auf ein Jahr verkürzt.