Die Berufsgruppeneinstufung in der BU-Versicherung erfolgt auf der Grundlage Ihrer Angaben im Antrag, wenn Sie die BU-Versicherung beantragen, also bei Vertragsschluss.
Wichtig: Ihre Angaben müssen stimmen, sonst kann auch das, wie bei falschen Angaben zur Gesundheit, eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung darstellen. Wenn sich Ihr Beruf nach Vertragsschluss ändert oder auch der Anteil körperlicher Tätigkeit oder die Branche, so müssen Sie diesen Umstand bei so gut wie allen Versicherungsgesellschaften nicht anzeigen, d.h. Sie müssen es dem Versicherer nicht mitteilen.
Daher erfolgt auch keine Anpassung der Berufsgruppe, auch der Beitrag bleibt gleich. Versicherter Beruf ist immer der zuletzt ausgeübte Beruf. Beispiel: Sie sind bei Vertragsschluss als Rechtsanwalt tätig und nach Vertragsschluss als Gutachter. Wenn Sie dann berufsunfähig sind, wird geprüft ob Sie noch zu mehr als 50 % in der Lage sind, ihren "zuletzt ausgeübten Beruf" (Gutachter) auszuüben oder nicht.
In manchen Fällen kann sich jedoch eine Verbesserung der Berufsgruppe ergeben. Waren Sie beispielsweise zu Beginn der Versicherung Student und ergreifen dann einen Beruf, der einer besseren Berufsgruppe zugeordnet ist, können Sie beim Versicherer eine Neueinstufung in diese bessere Berufsgruppe beantragen.
Als Beispiel hier die Regelung zu einem Berufswechsel in den Bedingungen der Alte Leipziger Berufsunfähigkeitsversicherung, welche ähnlich in den Bedingungen vieler BU-Versicherung zu finden ist.
Berufsgruppeneinordnung in der Berufsunfähigkeitsversicherung - Welche Berufsgruppe ist die richtige