Was ist, wenn sich das Einkommen während der Vertragslaufzeit verringert? Wird die BU-Rente dann gekürzt?

Wenn ich eine private Berufsunfähigkeitsrente beziehe, die höher als mein Einkommen in meinem zuletzt ausgeübten Beruf ist, drohen mir dann Kürzungen der Leistungen, weil ich “zuviel” Einkommen habe? Gilt da nicht das "Bereicherungsverbot"? Diese Fragen mögen sich dem einen oder anderen, der sich mit der Berufsunfähigkeitsversicherung beschäftigt, stellen.

 

Bei Vertragsabschluss muss die finanzielle Angemessenheit gegeben sein. Zur Angemessenheit haben die Gesellschaften unterschiedliche Regelungen. Im Antrag muss ab einer bestimmten Rentenhöhe (je nach Gesellschaft) das Einkommen angegeben werden. Bei höheren BU-Renten kann der Versicherer auch Nachweise über das Einkommen des Versicherten verlangen. Der Versicherer prüft dann, ob die zu versichernde Rente nach seinen Annahmerichtlinien "finanziell angemessen" ist, also ob die Relation zwischen versicherter Rente und dem Einkommen (meist das durchschnittliche Bruttojahreseinkommen der letzten drei Jahre) seinen Annahmerichtlinien entspricht.

 

Nach Abschluss des BU-Vertrages findet jedoch nicht erneut eine Angemessenheitsprüfung statt, auch nicht im BU-Leistungsfall. Nur wenn der Versicherte die Berufsunfähigkeitsrente erhöhen möchte, etwa im Rahmen der Nachversicherungsgarantien, wird erneut die Angemessenheit geprüft. Ist bei Vertragsabschluss die finanzielle Angemessenheit gegeben, hat der Kunde Anspruch auf die bei Abschluss versicherte BU-Leistung, auch wenn das Bruttoarbeitseinkommen während der Vertragslaufzeit sinken sollte und somit die Angemessenheit nicht
mehr gegeben ist. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine sogenannte Summenversicherung. Das Bereicherungsverbot nach dem die Entschädigung nicht höher sein darf als der Schaden selbst (Paragraf 200 VVG), ist ein Grundsatz der Schadensversicherung, der bei der BU-Versicherung nicht gilt.