Für die Beantwortung der Gesundheitsfragen habe ich meinen Arzt gebeten mir Auskunft aus der Patientenakte zu geben, doch mein Arzt verweigert dies oder sagt "die Versicherung soll bei mir anfragen".

Sie wollten alles richtig machen und ihre Gesundheitshistorie lückenlos aufarbeiten um die Gesundheitsfragen im Antrag vollständig und richtig beantworten zu können. Nun haben Sie beim Arzt angefragt aber der stellt sich quer? Das passiert leider gar nicht so selten. Häufige Aussage von Ärzten: es sei unüblich das der Patient selbst anfragt, normalerweise würde sich die Versicherung an den Arzt wenden. Das mag bei einem BU-Antrag stimmen. Da passiert es tatsächlich manchmal, dass die Versicherung sich eine Schweigepflichtsentbindung des Versicherten geben lässt und dann bei den Ärzten Arztberichte einholt. Bei einer Risikovoranfrage muss sich der Antragsteller aber selbst um die nötigen Informationen zum Gesundheitszustand kümmern und auch für die Beantwortung der Antragsfragen sollte man zuvor die Patientenakte eingesehen haben.

 

Darf der Arzt denn nun Auskünfte und / oder die Übersendung von Kopien der Patientenakte verweigern? Eindeutig nein und das ist so auch gesetzlich und in der Berufsordnung für Ärzte geregelt.

In § 10 der Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte heißt es wie folgt:

 

"Ärztinnen und Ärzte haben über die in Ausübung ihres Berufes gemachten

Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnun-

gen zu machen. Diese sind nicht nur Gedächtnisstützen für die Ärztin oder

den Arzt, sie dienen auch dem Interesse der Patientin oder des Patienten an

einer ordnungsgemäßen Dokumentation.

(2)

Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen

grundsätzlich in die sie betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewäh-

ren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke oder

Wahrnehmungen der Ärztin oder des Arztes enthalten. Auf Verlangen sind

der Patientin oder dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung

der Kosten herauszugeben.

(3)

Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Ab-

schluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vor-

schriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht."

 

Und in § 630g BGB :

 

§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte

 

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.

 

(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.