Konkrete Verweisung

Die konkrete Verweisung ist eine Klausel, die in den Versicherungsbedingungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung enthalten sein kann. Derzeit findet sich diese Klausel auch in so gut wie allen Bedingungen am Markt. Mit der konkreten Verweisung, kann der Versicherer im BU-Leistungsfall den Versicherungsnehmer auf einen Beruf verweisen, den dieser trotz Berufsunfähigkeit in seinem zuletzt ausgeübten Beruf tatsächlich (konkret) ausübt. Es geht also um die Situation, dass der Versicherte zwar in seinem Beruf nicht mehr arbeiten kann, sich aber freiwillig entscheidet in einem anderen Beruf zu arbeiten. Ist dieser Beruf von der sozialen Wertschätzung, dem Einkommen und der Ausbildung mit dem Beruf vergleichbar, in dem der Versicherte zuvor tätig war, dann muss der Versicherer die BU-Rente nicht zahlen. Wie der Begriff "vergleichbar" in diesem Zusammenhang definiert ist, ist in den Versicherungsbedingungen der Gesellschaften teilweise unterschiedlich geregelt. Eine gute Regelung ist z.B. wenn der Versicherer nicht auf einen anderen tatsächlich ausgeübten Beruf verweisen kann, wenn der Versicherte in dem neuen tatsächlich ausgeübten Beruf 20 % oder weniger verdient als in seinem zuvor ausgeübten Beruf.

 

Die Regelung der konkreten Verweisung ist im Gegensatz zur abstrakten Verweisung kein Nachteil für den Versicherungsnehmer. Sie ist eine sinnvolle Regelung. Denn wer noch in einem anderen Beruf tätig ist, der mit dem zuvor ausgeübten Beruf vergleichbar ist und er auch keine wesentliche Einkommenseinbuße dadurch hat, der ist nicht berufsunfähig. Die Versichertengemeinschaft würde zu sehr belastet, wenn die Versicherungsgesellschaft in einer solchen Situation trotzdem die BU-Rente weiter zahlen müsste.