Renten aus Verträgen der dritten Schicht - hierzu gehört die private Berufsunfähigkeitsversicherung - sind mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 5 S. 2 Buchstabe a EStG i. V. m. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG i. V. m. § 55 Abs. 2 EStDV) zu versteuern. Der Ertrags‐ bzw. Besteuerungsanteil von Rentenleistungen, die nicht lebenslang
gezahlt werden, richtet sich nach der Rentendauer.