Wer den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung plant, muss überlegen, welche Höhe der Berufsunfähigkeitsrente sinnvoll ist. Im Zusammenhang damit stellt sich aber auch die Frage, wie hoch die Berufsunfähigkeitsrente maximal sein darf. Hierzu haben die Versicherungen unterschiedliche Regelungen. Es geht hier um das Verhältnis zwischen der zu versichernden BU-Rente und dem Einkommen des Versicherten. Die unterschiedlichen Regelungen hierzu finden Sie hier.
Neuer Maßstab bei der finanziellen Bedarfsprüfung. 70 % vom Bruttoarbeitseinkommen anstelle 80 % vom
Nettoarbeitseinkommen:
Es gilt das durchschnittliche jährliche Bruttoarbeitseinkommen der letzten 3 Jahre.
Bis zur Beitragsbemessungsgrenze darf der Kunde zwei Drittel seines Bruttogehaltes absichern. Darüber hinaus
ein Drittel.
Bis 24.000 EUR = 75 % vom Brutto
Bis 50.000 EUR = 65 % vom Brutto
Ab 50.000 EUR = 50 % vom Brutto
Die Höhe der Gesamtversorgung für den Fall der Berufs-, Erwerbs- bzw. Dienstunfähigkeit (d. h. die Summe der Beträge aus der hier beantragten Jahresrente und den Ansprüchen aus anderen Versicherungsverträgen) beträgt maximal 60 % der in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Gesamtbruttoeinkünfte (bei Aufnahme einer Berufstätigkeit gilt das aktuelle Bruttoeinkommen).
Sofern die finanzielle Grenze überschritten ist, erfolgt eine Einzelprüfung.
60 % vom Brutto.
Die Gesamtabsicherung gegen Berufsunfähigkeit, inkl. aller – auch bei anderen Gesellschaften bestehenden – Absicherungen, sollte 60% des Brutto- bzw. 75% des Nettoeinkommens der zu versichernden Person nicht übersteigen.
Als Bruttoerwerbseinkommen gilt:
Nicht als Einkommen berücksichtigt werden unregelmäßige Nebeneinkünfte wie z.B. Bonifikationen, Tantiemen, Mieteinnahmen. Der konkrete Versicherungsbedarf kann nach folgender Faustformel berechnet werden:
Durchschnittliches Jahresbruttoeinkommen der letzten drei Jahre * 60% abzüglich
Für Existenzgründer, Hausfrauen/-männer, Studenten, Auszubildende und Schüler gelten Sonderregelungen.
Kunden im Bundesfreiwilligendienst oder im freiwilligen sozialen Jahr können eine maximale monatliche Gesamtrente von 1.000,00 EUR absichern. Als Existenzgründer gelten Personen, die sich am Beginn der beruflichen Tätigkeit/Selbständigkeit/Existenzgründung befinden. Zu Beginn und während der Aufbauphase liegen meist noch keine zuverlässigen Angaben/Nachweise über die tatsächlichen Einkünfte vor. Für eine über die Grundabsicherung von 24.000,00 EUR hinausgehende Absicherung sind die bereits vor Existenzgründung realisierten Arbeitseinkünfte durch Nachweise von unabhängiger Stelle zu belegen.
Ein Kunde kann bis zu 80% seines Brutto absichern.
Ein Beamter i.d. DU bis zu 40%, bei n. n. verbeamteten kann es Sinn machen einen kurzläufigen 2. Vertrag mit
weiteren 40% zur optimalen Absicherung zu beantragen.
maximal 60% des aktuellen Bruttoeinkommens abzgl. bestehender BU und EU Versicherungen.
GF und Absicherungen über Versorgungswerke werden zu 50% angerechnet.
80 % vom Nettoarbeitseinkommen bis 50.000 € Jahresverdienst; darüber hinaus können 50%
vom Nettoarbeitseinkommen versichert werden.
Bei Erhöhungen von Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung erfolgt - auch im Rahmen der
Nachversicherungsgarantie - eine finanzielle Angemessenheitsprüfung.
Berufsunfähigkeitsrente
Die finanzielle Angemessenheitsprüfung erfolgt bei einer Berufsunfähigkeitsrente von mehr als 1.000 EUR, ggf.
inklusive Sofortbonus, monatlich.
Der jährliche Anspruch der versicherten Person auf Berufsunfähigkeitsrente darf folgende Obergrenzen nicht
überschreiten:
Arbeitnehmer
80 % des Jahres-Nettoarbeitseinkommens bis 50.000 EUR p.a. und zusätzlich
50 % des über 50.000 EUR p.a. hinausgehenden Jahres-Nettoarbeitseinkommens
betriebliche Altersversorgung
75 % des Jahres-Bruttoarbeitseinkommens
Selbständige
60 %
40 % des Gewinns/Jahresüberschusses vor Steuern bis 40.000 EUR p.a. und zusätzlich
des über 40.000 EUR p.a. hinausgehenden Gewinns/Jahresüberschusses vor Steuern
Bei einer vereinbarten Dynamik um einen gleichbleibenden Satz von 3 %, 4 % oder 5 % gilt:
50 % des Gewinns/Jahresüberschusses vor Steuern bis 50.000 EUR p.a. und zusätzlich
35 % des über 50.000 EUR p.a. hinausgehenden Gewinns/Jahresüberschusses vor Steuern
Bei der Prüfung der finanziellen Angemessenheit werden bestehende und beantragte Berufsunfähigkeits-,
Erwerbsunfähigkeits-, Dienstunfähigkeits- und Grundfähigkeitsabsicherungen der versicherten Person (private
und betriebliche Leistungen, auch bei anderen Gesellschaften oder Versorgungsträgern) sowie Anwartschaften
aus Beamten- und beamtenähnlichen Verhältnissen berücksichtigt.
Bei einer jährlichen Gesamtrente (inkl. bereits bestehender Absicherungen) von mehr als 36.000 EUR werden
auch Anwartschaften aus berufsständischen Versorgungswerken zu 50 % berücksichtigt.
Absicherungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht berücksichtigt.
Beim Abschluss dürfen max. 60% vom Bruttogehalt abgesichert werden.
Eine Ausnahme bilden die Ärzte. Hier sind 70% vom Bruttogehalt möglich.
Die BU-Rente inklusive Bonusrente muss im angemessenen Verhältnis zum Einkommen der versicherten Person
stehen.
Rechenbeispiel:
Der Versicherungsnehmer verdient monatlich 5.500 €, bei 13,5 Gehältern.
Der Bruttojahresverdienst beträgt somit 74.250 € (5.500 x 13,5).
Weitere zu erwartende Anwartschaften aus privaten oder betrieblichen Versicherungen bestehen nicht. Unklare
Gehaltsschwankungen innerhalb der letzten 3 Jahre haben nicht stattgefunden.
Rechenweg:
60.000 € x 60% = 36.000
74.250 € - 60.000 € = 14.250 €
14.250 € x 40% = 5.700 €
Ergebnis:
Es ist maximal eine BU-Rente in Höhe von jährlich 41.700 € bzw. monatlich 3.475 € möglich.
Ab einer Höhe von 100.000 € Bruttojahreseinkommen und gewünschter jährlicher BU-Rente von mehr als
52.000 € ist nach wie vor eine Einzelfallprüfung durch den Antragsservice erforderlich.
2/3 des Bruttoeinkommen
Wann ist man eigentlich berufsunfähig?
Max. 60 % vom Bruttoeinkommen. Das Bruttoeinkommen ist die übliche Bewertungsbasis.
Sofern kein Einschluß einer Dynamik gewünscht ist, versichern wir max. 90% des
Nettoeinkommens. Soll eine Dynamik mitversichert werden, so versichern wir max. 80% des Nettogehaltes.
Die Versorgung für den Fall der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit sollte immer in einem angemessenen Verhält-
nis zum Einkommen stehen.
Ob eine private Absicherung angemessen und adäquat ist, hängt unter anderem grundsätzlich von folgenden Faktoren ab:
Tätigkeit (Arbeitnehmer, Selbständiger, Beamter, Hausfrau/-mann etc.)
Bruttoeinkommen:
Als Einkommen gilt das Bruttoeinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit (inkl. Ur-
laubs- und Weihnachtsgeld); Tantiemen oder Sonderzahlungen sind nicht zu berücksichtigen. Bei Selbstädi-
gen/Freiberuflern gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Tätigkeit als Einkommen.
Höhe der insgesamt beantragten Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitsleistung (inkl. Bonus)
bestehende Vorsorgemaßnahmen (z.B. private/betriebliche Altersversorgung, Versorgungswerke)
Weitere Einkünfte, z.B. aus Vermietung/Verpachtung, Kapitalvermögen, sowie Tantiemen und Sonderzahlungen
werden nicht berücksichtigt.
Es gelten für Deutschland im Hinblick auf die unterschiedlichen steuerlichen Förderungsmöglichkeiten folgende
Angemessenheitsregelungen:
Wie sind die Kosten einer Berufsunfähigkeitsversicherung?
Zum Beispiel die folgenden Faktoren beeinflussen den Beitrag einer BU-Versicherung
Wir unterscheiden, je nach Absicherungshöhe, zwei Berechnungsgrundlagen:
• Bis zu einer Gesamtjahresrente von 40.000 EUR (unter Berücksichtigung aller weiteren bestehenden oder
beantragten BU-Versorgungen) sichern wir maximal 60 % des durchschnittlichen Bruttojahreseinkom-
mens ab.
• Ab einer Gesamtjahresrente über 40.000 EUR wird die Angemessenheit anhand der sog. 80/50-Regelung
ermittelt. So können vom spezifischen Nettojahreseinkommen (Bruttoeinkommen abzüglich Einkommens-
steuer/Solidaritätszuschlag gemäß jeweiliger Einkommensteuertabelle) 80 % der ersten 50.000 EUR abge-
sichert werden, darüber hinaus 50 %.
Die Bemessungsgrundlage ist das nachgewiesene Netto-Arbeitseinkommen nach Steuern (Durchschnitt der
letzten 3 Jahre). Für Einkommen bis 50.000 EUR können bis zu 80 % und für Einkommensteile über 50.000 EUR
bis zu 50 % abgesichert werden.
Bei der Prüfung des beantragten Invaliditäts-Schutzes (BU, EU, [SGU + 50 % UBUZ] UBUZ) ist dessen Angemes-
senheit sicherzustellen, um eine Überversorgung gegenüber dem vorhandenen Einkommen zu vermeiden.
Sind diese Höchstgrenzen bereits zu Beginn des Vertrags erreicht, kann keine Dynamik vereinbart werden.
Zu berücksichtigen sind alle Invaliditäts-Vorversicherungen (BU, [SGU + 50 % UBUZ] UBUZ) und BU-Renten aus
allen Versorgungsquellen (berufsständische Versorgung zu 50 %) und auch Beiträge zur Beitragsbefreiung.
Vom Bruttoarbeitseinkommen (Durchschnittlich der letzten 3 Jahre) bis 50.000 EUR sind maximal 60 %, für Ein-
komensteile über 50.000 EUR max. 35 % versicherbar.
Bis zu einem Jahres-Arbeitseinkommen von 50.000 EUR ist eine Gesamtabsicherung von max. 80 %, für Ein-
kommensanteile über 50.000 EUR von max. 50 % des nachgewiesenen Gewinns nach Steuern (Durschnitt der
letzten 3 Jahre) möglich.
Vom Gewinn vor Steuern (Durschnitt der letzten 3 Jahre) sind bis zu 50.000 EUR bis max. 60 %, für EInkommens-
anteile über 50.000 EUR max. 35 % versicherbar.
Existenzgründer sind mit einer BU-/(SGU + 50 % UBUZ) UBUS-Jahresrente von bis zu 18.000 EUR versicherbar.
In günstigen Fällen (Antragsteller mit hoher beruflicher Qualifikation wie z.B. Tierärzte oder Handwerksmeister,
Praxisübernahmen- oder Neugründungen von Ärzte) bis max. 24.000 EUR Jahresrente. Ein Einzelfällen, bei be-
sonders günstigen medizinischen Spezialisierungen (z.B. Radiologen) sowie bei Wirtschaftsprüfern und Notaren
bis max. 36.000 EUR.
Einkommensarten, die bei Berufsunfähigkeit nicht wegfallen (z.B. Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Dividenden
u.ä.) können dem Arbeitseinkommen nicht zugerechnet werden.
60 % vom Brutto.
max. 60 % vom Bruttoarbeitseinkommen.
Bei Arbeitnehmern ist das durchschnittliche regelmäßige Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate (inkl.
Weihnachts- und Urlaubsgeld) ohne einmalige Sonderzahlungen (z. B. Tantiemen) anzusetzen. Als Nettoeinkom-
men gilt das Bruttoarbeitsentgelt abzüglich Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag.
Bei Unternehmern bzw. Freiberuflern gilt als Nettoeinkommen der durchschnittliche Gewinn nach Steuern
aus Gewerbebetrieb/freiberuflicher Arbeit der letzten drei Jahren. Wenn die Selbstständigkeit weniger als drei
Jahre besteht (z. B. Existenzgründer), berücksichtigen wir neben dem durchschnittlichen Gewinn noch das
Einkommen der vorangegangenen Angestelltentätigkeit der letzten drei Jahre.
Bei der Gesellschafter-Geschäftsführer-Vorsorge ist ein Überschreiten der Grenzen möglich. Hier werden i. d. R .
100 % der vereinbarten Zusage anerkannt, wobei eine ggf. bestehende private BU-Versorgung zu berücksichti-
gen ist. Zusammen mit privaten Ansprüchen dürfen maximal 100 % des Nettoeinkommens abgedeckt sein.
Beim Thema Nettoeinkommen müssen wir an dieser Stelle eine kleine Unterscheidung treffen – dazu haben wir
hier ein Beispiel:
Bruttoeinkommen
3.000,00 EUR
- Lohnsteuer
198,16 EUR
- Soli
7,23 EUR
________________________________________________________
=
2.794,61 EUR x 80% => 2.235,69 EUR
Der Kunde kann somit i.d.R. sogar mehr als sein tatsächliches Nettoeinkommen absichern. In diesem Beispiel
würde der Kunde z.B. von seinem Arbeitgeber. 2.188,51 EUR auf das Konto überwiesen bekommen. Die Absiche-
rungshöhe in der BU beträgt hier aber aufgrund der kundenfreundlichen Berechnungsweise sogar 2.235,69
EUR.
Da Swiss Life nicht das tatsächliche Nettoeinkommen zugrunde legt, sondern das Brutto – Steuer – Soli als
Nettoeinkommen wertet erhöht sich die Basis für die 80%-Betrachtungsweise und der Kunde hat hier die
Möglichkeit eine höhere BU-Rente abzusichern, als er vom Arbeitgeber Netto auf sein Konto überwiesen
bekommt.
Alte Regelung:
Im Allgemeinen versichern wir Monatsrenten (BU-, EU- und Grundfähigkeitsversorgungen) bis zu folgenden Gesamtversorgungsgrenzen:
Bei einem Netto- BU-/EU-/GF-Gesamtversorgungsjahreseinkommen allgemein Beamte/Berufssoldaten
Einkommensanteile bis EUR 25.000,- mit 95 % 35 %
Einkommensanteile über EUR 25.000,- mit anteilig 70% anteilig 10 %
Bei Vereinbarung einer garantierten Dynamik im Leistungsbezug (L-Dynamik) legen wir für die Ermittlung der
maximalen versicherbaren Monatsrente gegenüber der beantragten Rente keinen erhöhten Wert zu Grunde.
Sofern BU-/EU-Leistungen zur Sicherung eines Darlehens dienen und uns entsprechende Anforderungen des
Darlehensgebers belegt werden, sind im Einzelfall auch höhere Versorgungen möglich.
Regelmäßig gezahlteTantiemen oder sonstige Gewinnbeteiligungen, welche schriftlich nachzuweisen sind, können bei der Berechnung der Höchstrente individuell, in der Regel aber bis zu 50 %, berücksichtigt werden.
Neue Regelung mit Tarifupdate Mitte 2022:
Maßgeblich ist nun das Brutto und nicht mehr das Nettoeinkommen:
80 % des Nettogehalts
• 80 % des Nettoeinkommens
• abzüglich bereits bestehender BU-Renten bei der Württembergischen Lebensversicherung AG bzw. der
Karlsruher Lebensversicherung AG sowie anderen Versicherungsunternehmen. (Ansprüche aus Versor-
gungswerken werden nur zu 50 % angerechnet)
Hier kommt die sog. „80 / 50-Regel“ zum Tragen: Absicherung von 80 % des Nettoeinkommens bis 60.000
EUR zzgl. 50 % aus dem 60.000 EUR übersteigenden Teil. EU/BU Rentenansprüche aus der GRV werden nicht
angerechnet!
Unsere Annahmerichtlinien sehen vor, dass Kunden im Rahmen der 3. Schicht 60% vom Brutto absichern dür-
fen. Bestehende Vorversicherungen im privaten Bereich werden dabei angerechnet.
Es können max. 75 % vom Netto, aber nicht mehr als 60 % vom Brutto (für Einkommen unter 100.000 EUR p.a.)