„Die Erhöhungsoptionen sind bei einem Aufenthalt im Ausland nicht ausgeschlossen, d.h. möglich.“
„Unsere Nachversicherungsgarantie gilt auch für (dauerhafte) Auslandsaufenthalte.“
§ 4 Wie wird die Erhöhung umgesetzt und welche Bestimmungen gelten?
(1) Die Erhöhung erfolgt nach den von uns zum Erhöhungszeitpunkt angebotenen Tarifen, Versicherungsbedingungen und Annahmerichtlinien und wird als rechtlich selbständiger Versicherungsvertrag mit
gesonderten Beiträgen und Versicherungsleistungen abgeschlossen.
Laut unseren Annahmerichtlinien, können wir nur den Kunden die in Deutschland leben, einen Versicherungsschutz gewähren. Daher ist dann auch keine Option möglich.“
„Einzelfallentscheidung
Was wir grundsätzlich in so einem Fall immer noch brauchen, ist weiterhin ein dt. Konto und eine dt. Adresse.“
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„Eine NVG ist nicht ausgeschlossen, wenn sich die VP im Ausland aufhält. Sie ist daher möglich, wenn die entspre-
chenden Voraussetzungen gegeben sind.“
„Unsere Nachversicherungsoptionen gelten unabhängig vom Wohnort und können somit auch genutzt werden,
wenn sich der dauerhafte oder vorübergehende Wohnsitz im Ausland befindet.“
„Er kann seine Nachversicherungsgarantie nutzen. Wichtig ist nur, dass er bei Antragsstellung seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland hat.“
„Bei der Continentale ist es bereits in vielen bestehenden Alttarifen der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversiche-
rung möglich, trotz Aufenthalt im Ausland die Berufsunfähigkeitsrente gemäß der entsprechend zu Grunde liegen-
den AVI zu erhöhen (im Regelfall um 25 % der jeweils versicherten Berufsunfähigkeitsrente).
„Die Nachversicherungsgarantie ist bei der Dialog nur an das Ereignis aber nicht an den Wohnort gebunden.
Beispiel: Wenn ein Deutscher nach Brasilien auswandert und dort heiratet, reicht uns die Heiratsurkunde als Nach-
weis aus. Das einzige, was wir prüfen würden, ist die wirtschaftliche Angemessenheit (60% vom Brutto)“.
„Zur Nachversicherung gelten die allgemeinen Annahmerichtlinien. Ein Vertragsschluss ist nicht möglich mit im Aus-
land lebenden Personen; das gilt auch für etwaige Erhöhungen, bspw. auch aus der Nachversicherungsgarantie.“
„Wir als Hanse Merkur haben nur die aufsichtsrechtliche Genehmigung Versicherungen in Deutschland durchzu-
führen. D.h. wenn jemand seinen überwiegenden Aufenthaltsort nicht in Deutschland hat dürfen wir ihn auch nicht
versichern. Für den Bestand, wenn jemand auswandert ist das was anderes, aber neue Risiken (und nichts anderes
ist ja auch eine Nachversicherung) dürfen wir dann nicht zeichnen.“
Die Nachversicherungsgarantie ist in unserem Hause in jeder Tarifgeneration unterschiedlich geregelt.
In der AKTUELLEN Tarifgeneration entspricht die Nachversicherungsgarantie im Ausland der Regelung, die auch im
Inland gilt. Es wird hier nicht unterschieden zwischen einem Aufenthalt im Ausland oder Inland.
„Die Ausübung der Nachversicherungsgarantie kann auch von Kunden mit Wohnsitz im Ausland genutzt werden.
Zu beachten ist jedoch, dass der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz in einem Land mit Dienstleistungsverkehr
hat. Der Dienstleistungsverkehr für die HDI-Lebensversicherung AG wurde angemeldet für:
Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz in einem der o.a. Staaten ist ein Abschluss zulässig
- für Versicherungsnehmer mit deutscher Staatsangehörigkeit oder
- in Ausnahmefällen für Versicherungsnehmer als <Grenzgänger>.
Grenzgänger ist ein Versicherungsnehmer, der in einem Land mit Dienstleistungsverkehr wohnt und in Deutschland arbeitet. Voraussetzung ist, dass die Antragstellung aus Eigeninitiative des Versicherungsnehmers bei einem Vermittler im Inland erfolgte (Bsp.: Niederländer, die in den Niederlanden wohnen und in Deutschland arbeiten).
In beiden Fällen muss der Versicherungsnehmer eine Bankverbindung in Deutschland besitzen.
Nicht versicherbar sind Versicherungsnehmer:
- mit ausländischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz im Ausland
- mit deutscher Staatsangehörigkeit und Wohnsitz im Ausland, für das wir keinen Dienstleistungsverkehr angemeldet haben. Der Abschluss von Versicherungen mit einem Versicherungsnehmer oder versicherten Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist in keinem Fall zulässig.
„Die Versicherungsbedingungen unserer Golden BU sehen keine räumliche Begrenzung des Versicherungsschutzes vor. Es gilt also ohne zeitliche Begrenzung weltweit Versicherungsschutz.
§21 Was gilt, wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz und/oder Arbeitsplatz ins Ausland verlegt?
Der Versicherungsschutz besteht weltweit. Verlegt die versicherte Person den Wohnsitz nach Vertragsabschluss ins Ausland, hat dies keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz. Dies gilt auch für
die Verlegung des Arbeitsplatzes.
Ebenso sehen die Bedingungen für die Nachversicherungsgarantie keine örtliche Beschränkung vor. Die Nachversicherung kann daher unabhängig vom Aufenthaltsort der versicherten Person in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen ist die Nachversicherung, wenn ein Leistungsanspruch geprüft wird, bereits Leistungen bezogen wurden oder gerade erbracht werden oder die VP älter als 50 Jahre ist.
Wann ist das Recht auf Nachversicherung ausgeschlossen?
Sie können das Recht auf Nachversicherung nicht ausüben wenn,
- Sie Leistungen beantragt haben und wir noch nicht abschließend geprüft haben, ob die Leistungsvoraussetzungen vorliegen.
- wir bereits leisten oder geleistet haben
- die versicherte Person älter als 50 Jahre ist – maßgebend ist das rechnungsmäßige Alter
„Grundsätzlich haben wir weltweiten Versicherungsschutz. Bei Erhöhungen der BU-Rente mit Gesundheitsprüfung
erfolgt eine Prüfung in welchem Land die VP lebt und entscheiden dann ob eine Erhöhung möglich ist oder nicht.
„In unseren BU-Bedingungswerken unterscheiden wir nach Antragsannahme nichtmehr bei unseren NV-Optionen
zwischen einem Kunden, der in Deutschland seinen Wohnsitz hat oder der seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt.
Das bedeutet: Dem Kunden stehen alle vertragsrelevanten Vertragsanpassungen in Form von Beitragsdynamik oder
VN-Optionen weiterhin zur Verfügung. Egal wie lange sich der Kunde im Ausland aufhält.“
Grundsatz: Kunde hat zum Vertragsbeginn seinen Wohnsitz in Deutschland. Daher kein Problem mit einem
Umzug (Wenn ein EU Bankkonto vorhanden ist wird die Prämie von Signal Iduna weiter abgebucht).
Grundsatz: Kunde hat zum Vertragsbeginn seinen Wohnsitz in Deutschland. Daher kein Problem mit einem
Umzug (Wenn ein EU Bankkonto vorhanden ist wird die Prämie von Signal Iduna weiter abgebucht).
Nein, es gilt Versicherungsschutz weltweit gültig.
Kunde hat zum Vertragsbeginn seinen Wohnsitz in Deutschland. Dann bestehen alle Vertragsbedingungen weiter, inklusive Nachversicherungsgarantie wie vertraglich vereinbart bzw. wie in die AVBs.
Kunden genießen weltweiten Versicherungsschutz (uneingeschränkt) mit oder ohne EU Bankkonto (es fallen ggf. Bank/Währungskosten an).
Ja, im Rahmen die vertragliche Vereinbarung bzw. wie in die AVBs.
„Die Nachversicherungsgarantie ist nicht ausgeschlossen, wenn der Kunde im Ausland lebt. Daher kann der Kunde
seine BU-Rente auch dann erhöhen, wenn er während der Laufzeit ins Ausland zieht.“
„Wenn der Kunde während der Vertragslaufzeit ins Ausland zieht, hat er trotzdem die Möglichkeit seine BU im Rah-
men der Nachversicherungsgarantie zu erhöhen. Die NVG-Ereignisse sind hier die gleichen wie in den AVBs be-
schrieben. Hätte der Kunde kein NVG-Ereignis oder ist dies bereits zu alt (Meldung muss innerhalb von 6 Monaten erfolgen) kann der Vertrag nicht erhöht werden (auch nicht mit Gesundheitsprüfung),
da der Kunde im Ausland wohnt.“
„Im Rahmen eines bestehenden SBU-Vertrages aktueller Generation gibt es sowohl die individuelle als auch die
bedingungsgemäße (ereignisabhängige Nachversicherungsgarantie), siehe § 16 der beigefügten Bedingungen. Die
vertraglich vereinbarten Optionen dürfen dann entsprechend vollumfänglich genutzt werden. Ein vorübergehender
oder dauerhafter Auslandsaufenthalt steht dem nicht entgegen.“
„Da sich der Versicherungsschutz auf die ganze Welt erstreckt, stellt ein dauerhafter oder vorübergehender Aus-
landsaufenthalt kein Hindernis für die Inanspruchnahme der Nachversicherungsgarantie dar; es gelten also auch in
diesem Fall die üblichen Voraussetzungen gemäß Anhang.
VG in der BU
„Sollte sich der VN im europäischen Ausland befinden, kann er die Nachversicherungsgarantie
in Anspruch nehmen. Im Aussereuropäischen Ausland bestünde nur die Möglichkeit, sofern der Aufenthalt nicht
dauerhaft stattfindet.“
„Nach Rücksprache mit unserer Fachabteilung, muss bei der Nachversicherungsoption/ Erhöhung der BU eine
deutsche Wohnadresse vorliegen.“
„Unsere BU bietet weltweiten Schutz, insofern ist es auch für ins Ausland verzogene Kunden möglich, den Vertrag
über das Lebensphasenkonzept ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen.
Zudem bietet Zurich die Besonderheit, dass wir bei BU-Leistungsfällen auch ausländische Untersuchungsberichte akzeptieren und der betroffene Kunde nicht extra nach Dtl. zur Untersuchung reisen muss - eigentlich selbstverständlich, aber nur bei ganz wenigen Anbietern auch so verbraucherfreundlich in den AVB geregelt.