Prognosezeitraum

Nach der gesetzlichen Definition im VVG (Versicherungsvertragsgesetz) ist berufsunfähig, "wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann."

 

Beim Prognosezeitraum geht es darum, wie lange der Zustand in dem der Versicherte seinen Beruf nicht mehr oder eingeschränkt ausüben kann, voraussichtlich andauern wird. Laut der gesetzlichen Definition liegt Berufsunfähigkeit erst dann vor, wenn das "voraussichtlich auf Dauer" nicht mehr der Fall ist, wobei dies auslegungsbedürftig ist. In den Versicherungsbedingungen der Gesellschaften wird meist zugunsten des Kunden von dieser im Gesetz verwendeten Formulierung abgewichen. In den meisten Versicherungsbedingungen ist der Prognosezeitraum mit "voraussichtlich mindestens 6 Monate" festgelegt.

Wenn der Versicherte also nach ärztlicher Einschätzung voraussichtlich mindestens 6 Monate seinen Beruf zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben kann aufgrund von Krankheit, Körperverletzung oder (mehr als) altersentsprechendem Kräfteverfalls gilt der Versicherte als berufsunfähig.

 

Nur in einigen wenigen sogenannten Basistarifen, die vom Beitrag günstiger sind, ist der Prognosezeitraum mit "voraussichtlich mindestens 3 Jahre" definiert.