Hierzu muss man zunächst wissen, dass es in einer Berufsunfähigkeitsversicherung im Grunde genommen zwei Beiträge gibt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Überschussverwendungsart Beitragsverrechnung vereinbart ist. Der Kunde zahlt dann den um die Überschüsse reduzierten Beitrag. Diesen Beitrag nennt man Netto oder auch Zahlbeitrag. Der Beitrag vor Überschussverrechnung ist der Bruttobeitrag. Eine Beitragserhöhung des Nettobeitrages ist möglich, wenn der Versicherer weniger Überschüsse erwirtschaftet. Zuletzt (Stand April 2018) haben die Versicherer Generali und WKK auf diese Weise ihre Beiträge erhöht.
Der Bruttobeitrag hingegen kann sich nur in ganz besonderen Ausnahmefällen erhöhen. Die Voraussetzungen hierfür sind in § 163 VVG genannt. Einige BU-Versicherer verzichtet in ihren Versicherungsbedingungen auf das Recht aus § 163 VVG. Inwieweit dieser Verzicht vorteilhaft ist, ist umstritten.