Abstrakte Verweisung

Die abstrakte Verweisung ist eine Klausel, die in den Versicherungsbedingungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung enthalten sein kann. Sie regelt, dass die Versicherung im Falle einer Berufsunfähigkeit den Versicherungsnehmer auf einen Beruf verweisen kann, den dieser theoretisch noch ausüben könnte, obwohl er in seinem zuletzt ausgeübten Beruf berufsunfähig ist. Gelingt dem Versicherer der Nachweis, dass der Versicherte theoretisch noch in einem Beruf arbeiten kann, der seinem vorherigen Beruf von der sozialen Wertschätzung und vom Einkommen sowie von der Ausbildung her ähnlich ist, dann muss der Versicherer die Berufsunfähigkeitsrente nicht zahlen.

 

Die Klausel ist in neueren Verträgen so gut wie nicht mehr zu finden. Vereinzelt wird die Klausel noch in sogenannten Basis-BU-Tarifen verwendet. Solche Tarife sind günstiger als die Premium-Tarife. In den Premium-Tarifen verzichtet der Versicherer auf die abstrakte Verweisung. 

 

Bei der Auswahl einer Berufsunfähigkeitsversicherung sollte man darauf achten, dass die Klausel nicht enthalten ist. Denn die abstrakte Verweisung ist für den Versicherungsnehmer nachteilig. Sie erschwert den Nachweis einer Berufsunfähigkeit. In Ausnahmefällen kann es aber sinnvoll sein, einen Tarif mit abstrakter Verweisung zu wählen, etwa dann, wenn ein Premium-Tarif mit Verzicht auf die abstrakte Verweisung nicht finanzierbar wäre. Das kann z.B. bei Berufen mit hohem körperlichen Anteil der Fall sein (handwerkliche Berufe) oder weil aufgrund von Vorerkrankungen ein hoher Risikozuschlag vereinbart werden muss. Eine BU-Versicherung mit einer abstrakten Verweisung ist jedenfalls besser als gar keine BU-Absicherung.