Spontane Anzeigepflicht beim OLG Karlsruhe: Eine Lösung zeichnet sich ab

Das Urteil des Landgericht Heidelberg zur spontanen Anzeigepflicht hat die Gemüter (in der Versicherungsbranche) in den letzten Monaten erhitzt. Denn es ging um die Frage, ob in bestimmten Konstellationen der Versicherungsnehmer auch solche Umstände angeben muss, nach denen der Versicherer gar nicht gefragt hat. Und das, obwohl es eine solche ungefragte Offenbarungspflicht seit der VVG-Reform eigentlich nicht mehr geben sollte. Das Landgericht Heidelberg nahm eine solche aber an und stellte sich damit gegen die überwiegende Auffassung in Rechtssprechung und Literatur.

Die Gemüter waren auch deshalb so erhitzt, weil diese Rechtsauffassung weitreichende Folgen gerade auch bei Aktionen mit vereinfachten Gesundheitsfragen gehabt hätte. In einem im Magazin Pfefferminzia publizierten Beitrag fragten wir deshalb "Wo bleiben die Reaktionen der BU-Versicherer?".

Viele Versicherer äußerten sich darauf hin zu der Problematik in Stellungnahmen. Einige Versicherer gaben an, dass Sie sich in vergleichbaren Fällen nicht auf eine spontane Anzeigepflicht berufen würden, andere, dass sie dies nur in außergewöhnlichen Fällen tun würden (bei Umständen, die so ungewöhnlich sind, das der Versicherer diese nicht erfragen konnte) und wieder andere wollten eine endgültige Klärung der Rechtslage abwarten.

Der Versicherungskunde, der vor dem LG Heidelberg gegen den Versicherer unterlag, ging in Berufung. Am 15.3. war nun die Berufungsverhandlung. Laut dem Magazin Versicherungstip zeichnet sich in der Berufsverhandlung ab, dass das OLG der Rechtsauffassung des LG Heidelberg nicht folgt, also eine spontane Offenbarungspflicht nicht annimmt. Damit scheint sich also eine Lösung abzuzeichnen, die viele so auch erwartet haben: Das Urteil des LG Heidelberg war rechtsfehlerhaft hinsichtlich der Annahme einer zu weitreichend verstandenen spontanen Anzeigepflicht. Zumindest ein Versicherer hatte sich bereits in einem konkreten Leistungsfall auf dieses Urteil berufen, nämlich die Basler-Versicherung. Die Basler hatte mit der Begründung, es bestehe eine spontane Anzeigepflicht, einen Leistungsanspruch eines Versicherten, der Kunde des Kollegen Helberg ist, zurück gewiesen.

 

Dass dieses Vorgehen nicht besonders klug von der Basler war, weil das Urteil nicht rechtskräftig war und die Brisanz einer so weitreichend verstanden spontanen Anzeigepflicht bereits damals auf der Hand lag, war klar. Auch die Öffentlichkeitsarbeit der Basler war nicht gerade geschickt. Man verstrickte sich in Widersprüche, als man plötzlich verlautbarte, man habe wegen einer falsch beantworteten Frage angefochten und nicht mit Bezug auf die spontane Anzeigepflicht, was nachweislich nicht den Fakten entsprach. Auch die Stellungnahme der Basler zur spontanen Anzeigepflicht stand in Widerspruch zum Verhalten des Versicherers in dem konkreten Leistungsfall. Es blieb der Eindruck, dass die Basler erst mit vereinfachten Fragen Neugeschäft generieren wollte und sich dann im Leistungsfall mit einer angeblichen Verletzung einer angeblich bestehenden spontanen Anzeigepflicht um die Zahlung der BU-Rente zu drücken versuchte.

Man darf auf den endgültigen Ausgang des Verfahrens beim OLG Karlsruhe gespannt sein. Interessant wird auch die Urteilsbegründung sein. Denn in dieser wird das Gericht sicher auch einige Ausführungen dazu machen, warum man der Rechtsauffasssung zur spontanen Anzeigepflicht des LG Heidelberg nicht folgt. Klar ist schon jetzt: Eine so weitreichende spontane Anzeigepflicht, so wie sie vom LG Heidelberg angenommen wird, ist Geschichte. Es gilt weiter das, was schon immer galt: Grundsätzlich müssen nur diejenigen Gefahrumstände angegeben werden, nach denen der Versicherer gefragt hat.

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