Für Apotheker besteht in aller Regel eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk. Über die berufsständische Versorgung erhalten Apotheker eine Altersrente,
Hinterbliebenenrente, Sterbegeld und auch Leistungen für den Fall einer Berufsunfähigkeit.
Auf den ersten Blick scheinen Apotheker vollumfänglich und weitaus besser als Versicherte
der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert zu sein. Eine differenzierte Betrachtung ergibt indes, dass auch die berufsständische Versorgung Lücken aufweist.
Welche Leistungen erhalten Apotheker aus dem Versorgungswerk bei Berufsunfähigkeit?
Die berufsständische Versorgung ist je nach Bundesland und Versorgungseinrichtung im Detail unterschiedlich geregelt. Das liegt daran, dass die Versorgungseinrichtungen auf der Grundlage des Landesrechtes errichtet sind. Deshalb hat auch jedes Versorgungswerk seine eigene Satzung.
Beispielhaft wollen wir uns hier einmal die Leistungen bei Berufsunfähigkeit des Versorgungswerkes der Landesapothekerkammer Hessen anschauen.
Dort heißt es in der Satzung zunächst:
Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen folgende Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht: 1. Altersrente, 2. Berufsunfähigkeitsrente oder 3. Hinterbliebenenrente
Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung, die seit einer Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen keine Berufsunfähigkeitsabsicherung mehr, sondern nur noch Leistungen bei Erwerbsminderung, vorsieht, haben Mitglieder des Versorgungswerkes also grundsätzlich einen Versorgungsanspruch bei Berufsunfähigkeit. Vorteil gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung ist bei dem Versorgungswerk auch, dass es keine 5 jährige Wartezeit gibt.
Definition Berufsunfähigkeit in der Satzung des Versorgungswerks
Nun ist aber die Frage, wie der Begriff der Berufsunfähigkeit in der berufsständischen Versorgung genau definiert ist. Was heißt denn Berufsunfähigkeitsversicherung im Sinne der Satzung? Wann genau also liegt Berufsunfähigkeit vor?
Hierzu heißt es in der Satzung:
„Der Anspruch besteht nur, wenn das Mitglied infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des Apothekerberufes unfähig ist UND eine pharmazeutische Tätigkeit eingestellt hat.“
„Zur Ausübung unfähig“ heißt also:
Zu 100 % nicht mehr in der Lage den Apothekerberuf auszuüben.
Ist der Apotheker aufgrund einer Erkrankung noch in der Lage für wenige Stunden zu arbeiten, dann gibt es überhaupt keine Leistung aus der berufsständischen Versorgung. Der Apotheker muss
zusätzlich auch die pharmazeutische Tätigkeit eingestellt haben.
Das heißt dann wohl: Apotheke dicht machen, Mitarbeiter entlassen, Apotheke verkaufen.
Denn weiter heißt es in der Satzung des Versorgungswerkes:
„Die pharmazeutische Tätigkeit gilt nicht als eingestellt, solange die Apotheke durch einen Vertreter geführt wird.“
Das heißt:
Wenn der Betrieb der Apotheke noch irgendwie weiter läuft, dann besteht kein Anspruch auf eine
Berufsunfähigkeitsrente aus dem Versorgungswerk.
Unterschied Berufsunfähigkeitsversicherung und Versorgungswerk
Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung würde schon sehr viel früher zahlen. Schauen wir uns
hierzu die Definition der Berufsunfähigkeit im VVG, dort in § 173 an:
Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.
In den meisten BU-Bedingungen wurde die teilweise Berufsunfähigkeit so umgesetzt, dass man
schon ab einem BU-Grad von 50 % als berufsunfähig gilt. Ab einem BU-Grad von 50 % erhält man
die volle BU-Rente. Und das auch schon dann, wenn man nach ärztlicher Prognose voraussichtlich
mindestens 6 Monate zu mindestens 50 % berufsunfähig sein wird.
Die Höhe der Leistungen der berufsständischen Versorgung berechnet sich anders als in einer
privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Während man die Leistungen in einer privaten BU-
Versicherung bei Vertragsschluss relativ frei (mit der Einschränkung der Angemessenheit) festlegen
kann, rechnet sich die Leistung beim Versorgungswerk aus den persönlichen Beiträgen, die jedes Mitglied geleistet hat und – vereinfacht gesagt - aus dem wirtschaftlichen Erfolg des
jeweiligen
Versorgungswerkes.
Was beachten bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung für Apotheker?
Bei Selbstständigen ist ein Punkt besonders wichtig:
Die sogenannte Umorganisationsklausel. Das ist eine Klausel, die in allen
Versicherungsbedingungen enthalten ist. Betroffen von dieser Regelung sind speziell Selbständige.
Bei der Klausel geht es darum, dass der BU-Versicherer die BU-Leistung möglicherweise nicht zahlen muss, wenn ihm der Nachweis gelingt, dass der Selbstständige seinen Betrieb, genauer die
Betriebsabläufe, so umorganisieren kann, dass dadurch eine Berufsunfähigkeit vermieden wird. Es gibt am Markt Umorganisationsklauseln die eher schlecht formuliert sind und gut formulierte
Klauseln.
Gesundheitsfragen
Immer auch ganz wichtig: vor Vertragsschluss die Gesundheitshistorie aufarbeiten. Hierzu sollte man die Patientenakte bei den behandelnden Ärzten anfordern, auch eine Anfrage bei der Krankenkasse oder privaten Krankenversicherung ist zusätzlich sinnvoll.
Im Antrag werden umfangreiche Fragen zum Gesundheitszustand gestellt. Diese sollten vollständig
und wahrheitsgemäß beantwortet werden, sonst droht, dass der Versicherer im Leistungsfall die BU-
Rente wegen vorvertraglicher Anzeigepflicht verweigert.
Wer sich nicht sicher ist, ob er wegen seiner Vorerkrankungen überhaupt versicherbar ist, kann über einen Makler
Risikovoranfragen stellen lassen. Das ist ein
informelles Verfahren, um vor Vertragsschluss in Erfahrung zu bringen, ob und falls ja zu welchen Bedingungen die Versicherung bereit ist, einen BU-Vertrag abzuschließen.
Was kostet eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Apotheker?
Apotheker gelten in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung als vergleichsweise niedriges
Risiko. Deshalb fallen Apotheker in eine gute Berufsgruppe mit einem vergleichsweise niedrigen
Beitrag.
Beispiel: Kosten BU-Versicherung Apotheker
Ein 35 jähriger Apotheker, selbständig würde für eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.000 EUR, Laufzeit bis zum 65. Lebensjahr, bei dem Anbieter HDI einen Nettobeitrag von monatlich rund 74 EUR zahlen. Bei deutlich jüngerem Eintrittsalter wäre der Beitrag noch sehr viel geringer. Auch deshalb gilt in der BU-Versicherung: So früh wie möglich abschließen.
Weitere Beitragsbeispiele BU für Apotheker
UPDATE: Sonderaktionen für Apotheker
Derzeit gibt es zwei Sonderaktionen mit vereinfachten Gesundheitsfragen für Apotheker. Neben diesen Sonderaktionen kommen auch andere Sonderaktionen in Frage, die für alle Berufsgruppen offen sind, wenn die Zugangsvoraussetzungen hierzu gegeben sind (z.B. das max. Eintrittsalter).
Sonderaktion Nr. 1
- max. 2.000 EUR BU-Rente
- Dynamik versicherbar
- garantierte Rentensteigerung versicherbar.
- 2 Gesundheitsfragen mit Abfragezeitraum 2 bzw. 3 Jahren
In der ersten Gesundheitsfrage wird nach Arbeitsunfähigkeiten länger als 4 Wochen in den letzten zwei Jahren gefragt:
"Waren Sie in den letzten zwei Jahren länger als vier Wochen durchgehend aus gesundheitlichen
Gründen außer Stande, Ihre berufliche Tätigkeit auszuüben, oder üben Sie derzeit Ihre berufliche
Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt aus?"
Und das ist die Frage 2:
Sonderaktion Nr. 2
- 1.000 EUR BU-Rente maximal
- Die Nachversicherungsgarantie ohne Anlass ist ausgeschlossen
- Die anlassbezogene Nachversicherungsgarantie ist auf 50 % der ursprünglich vereinbarten Rente begrenzt (max. 18.000 EUR BU-Jahresrente)
- Beitragsdynamik: maximal 3 %
- garantierte Rentensteigerung Leistungsfall: maximal 2 %
Es werden 7 Gesundheitsfragen gestellt, Abfragezeitraum "die letzten 3 Jahre".