Und sie wisssen nicht, was sie tun - Basler zur spontanen Anzeigepflicht

Nun äußerte sich auch die Basler zu dem Thema "spontane Anzeigepflicht".

Das sagt die Basler

"Grundsätzlich waren auch bei der Aktion zu Basler Beruf & Pflege Aktiv die Antragsfragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten.

 

Im Rahmen der o.g. Aktion wurde neben den Freizeitrisiken (Frage 1), z.B. Beantragung eines Ausweises nach Behindertenrecht (Frage 2) sowie Vorversicherungen (Frage 3) folgende Frage 4 gestellt:

 

"Sind Sie uneingeschränkt arbeitsfähig, üben Ihre berufliche Tätigkeit in vollem Umfang aus und waren in den letzten 5 Jahren nicht länger als 2 Wochen zusammenhängend arbeitsunfähig?"

 

D.h. im Umkehrschluss, wenn ein Kunde bei Antragsstellung seinen Job in vollem Umfang nachging und auch durch eine ggf. nicht konkret abgefragte Krankheit (z.B. hoher Blutdruck oder Diabetes) tatsächlich uneingeschränkt (z.B. ohne seine Arbeitszeit zu reduzieren oder Aufgaben aus gesundheitlichen Gründen abgeben musste), so waren solche Krankheiten nicht anzugeben.

 

Sollte hingegen der Kunde bereits bei Vertragsabschluss schon zu mindestens 50% berufsunfähig sein, so wäre dieser Umstand dann auch anzeigepflichtig gewesen (ein bereits berufsunfähiger Kunde kann keinen Versicherungsschutz erhalten, wenn der Leistungsfall schon eingetreten ist).

 

Bei dieser Konstellation ist jedoch auch anzunehmen, dass dieser Kunde i.d.R. nicht mehr in vollem Umfang und komplett uneingeschränkt arbeiten konnte dann wäre auch die Frage 4 entsprechend mit nein zu beantworten gewesen und ein Versicherungsvertrag auch nicht zustande gekommen)."

Kurze Einschätzung der Position der Basler

Die Ausführungen der Basler zur spontanen Anzeigepflicht sind äußerst überraschend.

 

War es doch offensichtlich die Basler, die sich in dem von Herrn Helberg geschilderten Fall auf die spontane Anzeigepflicht und das Urteil des LG Heidelberg bezog. Dass es sich um die Basler handelt, legt jedenfalls die von Helberg zitierte Antragsfrage nahe, deren Formulierung exakt der auch in der oben wiedergegebenen Stellungnahme zitierte Frage 4 der Basler BU-Aktion entspricht.

 

Der Versicherer (die Basler) hat die BU-Leistung hier gerade nicht mit der Begründung, der VN habe die Frage 4 bezüglich der Arbeitsfähigkeit falsch beantwortet, zurückgewiesen.

 

Vielmehr lehnte der Versicherer die BU-Leistung mit Bezug auf die spontane Anzeigepflicht und das Urteil des LG Heidelberg ab, mithin mit der Begründung, der VN hätte auch Umstände anzeigen müssen nach denen der Versicherer nicht gefragt hat.

 

Die Begründung lautete, so Helberg,  wie folgt

 

Es existiert jedoch auch eine ’spontane Anzeigepflicht‘. Das Verschweigen eines gefahrerheblichen Umstandes, den der Versicherer nicht nachgefragt hat, kann bei Arglist des Versicherungsnehmers ein Anfechtungsrecht des Versicherers begründen.“

 

und weiter:

 

"„Sie hätten uns deshalb sämtliche Erkrankungen und Beschwerden sowie die durchgeführten ärztlichen Behandlungen und Medikationen anzeigen müssen. (…) Der Tatbestand einer arglistigen Täuschung liegt vor. (…) Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Handelnde beabsichtigt, vorsätzlich – durch nicht der Wahrheit entsprechende Angaben – den Entschluss des Versicherers zur Annahme des Antrags zu beeinflussen. (…)“

 

Die oben wiedergegebene Stellungnahme der Basler steht also klar in Widerspruch zu dem Verhalten der Basler in zumindest einem Leistungsfall.

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