Zu der spontanen Anzeigepflicht liegt uns nun eine Stellungnahme der Condor Lebensversicherung vor. Die Condor Versicherung hält das Urteil des LG Heidelberg für richtig und meint es sei "vorstellbar", dass es in einem Fall wie dem des LG Heidelberg neben § 19 VVG eine spontane Anzeigepflicht gibt. Wir geben die Stellungnahme der Fachabteilung hier im Wortlaut wieder.
Leider hat die Fachabteilung sich nicht direkt auf unsere Aufführungen bezogen, sondern offenbar eigene Fragen zum Thema "spontane Anzeigepflicht" erstellt und diese beantwortet.
Condor zur "spontanen Anzeigepflicht" und LG Heidelberg
1. Muss ein Versicherer nach den Krankheiten, die er für annahmerelevant hält, auch konkret fragen?
Antwort:
Grundsätzlich ist in § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG geregelt, dass der Versicherungsnehmer die ihm bekannten Gefahrumstände angeben muss, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Wird diese Pflicht verletzt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Neben dem Rücktritt sieht das Gesetz allerdings auch noch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 22 VVG vor. Hinsichtlich dieses von der Beweislast für den Versicherer wesentlich schwierigeren Rechtsmittels ist die Rechtsauffassung des LG Heidelberg nachvollziehbar. Das Lg führt aus:
" Hätte der Gesetzgeber im Versicherungsvertragsrecht die Arglistanfechtung auf fehlerhafte Angaben zu gefahrerheblichen Umständen, die der Versicherer in Textform ausdrücklich erfragt hat, beschränken wollen, hätte es nahegelegen, eine solche Beschränkung in § 22 VVG – der dann freilich weitgehend leerliefe – zum Ausdruck zu bringen. Beim Abschluss von Verträgen besteht grundsätzlich eine Offenbarungspflicht über solche Umstände, hinsichtlich derer der Vertragspartner nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte. Umstände, die für die Willensbildung des Vertragspartners offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, müssen ungefragt offenbart werden. Das gilt vor allem für Umstände, die geeignet sind, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 123 Rn. 5 ff. m.w.N.)
Auf den Versicherungsvertrag bezogen bedeutet dies, dass jedenfalls diejenigen Umstände offenbart werden müssen, die ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer für gefahrerheblich, d.h. für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, für bedeutsam halten muss. "
Bedenkt man in dem Zusammenhang weiter, dass der Antragsteller eine diagnostizierte Erkrankung an Multipler Sklerose, wegen der er in ständiger Behandlung stand, verschwiegen hat, wird die Entscheidung weiter nachvollziehbar.
2. Gibt es nach Ihrer Auffassung trotz § 19 VVG eine spontane Anzeigepflicht?
Antwort:
In einem Fall, wie er vom LG Heidelberg zu entschieden war, ist dies vorstellbar.
3. Verzichtet Ihr Haus im Leistungsfall auf die Anfechtung eines mittels vereinfachter Risikoprüfung nach 2008 zustande gekommenen Vertrages, mit der einzigen Begründung, dass der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person gefahrerhebliche Umstände hätten anzeigen müssen, obwohl im Antrag nicht danach gefragt wurde?
Antwort:
Wenn unser Haus eine Anzeigepflichtverletzung feststellt, prüfen wir im Einzelfall, ob wie ein Rechtsmittel ergreifen, also einen Rücktritt nach § 19 VVG oder eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 22 VVG erklären müssen. Die Prüfung erfolgt anhand der vom Gesetz und der Rechtsprechung vorgegebenen Kriterien.
Update 15.11.2017:
Stellungnahmen liegen bis heute von diesen Versicherern vor: