Leistung der BU-Versicherung auch bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit - "AU-Klausel" kann Vorteil bringen

AU-Bescheinigung
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In einem früheren Artikel war ich bereits auf die Unterschiede zwischen Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit eingegangen. Auch eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit (="Krankschreibung") heißt nicht, dass der Versicherer automatisch die BU-Rente zahlen muss, es sei denn, der Versicherer hat die AU-Klausel (Leistung auch bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit)  in seinen Bedingungen.

Ratingagentur bezweifelt Kundennutzen der AU-Klausel

Das Analysehaus Franke und Bornberg sieht in dieser Klausel keinen Vorteil für den Kunden. Fb zählt die AU-Klausel zu den "Pseudohighlights", die dem Versicherten keine Vorteile bringen. Fb mahnt die Verbraucher zur Vorsicht, wenn als Argument für eine Produktempfehlung genannt würde, "ein gelber Schein reicht aus, um die BU nachzuweisen".

Nutzen der AU-Klausel ist durch Leistungsfälle belegt

Wir sehen es anders als Franke und Bornberg. Die AU-Klausel kann Vorteile für den Kunden bringen. Denn bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit kann es trotzdem sein, dass der Grad der Berufsunfähigkeit von 50% noch nicht erreicht ist. Ein Versicherer  ohne AU-Klausel würde in diesem Fall nicht zahlen.

 

Leistungsfälle, in denen die AU-Klausel zur Anwendung kam, sind belegt. Uns liegen Schreiben von zwei Versicherern (Condor und Alte Leipziger) an einen Kunden vor, der bei beiden Versicherern einen Vertrag über eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen hatte. Der eine Versicherer, die Condor, erkannte die Leistungspflicht gegenüber dem Kunden an, weil dieser über 6 Monate arbeitsunfähig war. Die andere Gesellschaft, die Alte Leipziger, lehnte die Zahlung der Rente ab, weil der von Ihr beauftragte Gutachter zu dem Ergebnis kam, dass der Kunde nur zu 20% BU sei, in den Bedingungen aber ein Grad der BU von 50% festgelegt ist.

 

Auszug aus dem Schreiben der Condor-Versicherung an den Kunden

 

"Sehr geehrter Herr xxx,

gem. § 2 der Zusatzbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Verbindung mit § 1 Abs. 7 und 10 erkennen wir unsere Leistungspflicht aus diesem Vertrag wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit ab dem 1.9.2010 an."

 

Auszug aus dem Schreiben der Alten Leipziger an den Kunden:

 

"Sehr geehrter Herr xxx,

 

das von uns in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Dr. xxx liegt nun vor. Eine Kopie des Gutachtens haben wir diesem Schreiben beigefügt.

[...]

Aufgrund dieser Angaben und der bestehenden Gesundheitsstörungen kommt Herr Dr. xxx zu dem Ergebnis, dass xxx eine Berufsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf von 20% vorliegt.

Ihr Hinweis im Schreiben vom 27.01.2011, dass wir verpflichtet seien, Leistungen zu erbringen, wenn Sie sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, nicht in der Lage sind, Ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben, ist so nicht richtig. Es reicht nicht aus, sechs Monate ununterbrochen krank zu sein, es muss Berufsunfähigkeit zu mindestens 50% für einen ununterbrochenen Zeitraum von sechs Monaten vorliegen (Siehe § 1 und 2 (1) der Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung).

Eine sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit stellt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zwingend Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung dar.

[…] Wir bitten um Verständnis, dass keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung erbracht werden können."

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Kommentare: 3
  • #1

    Hermann (Sonntag, 03 Februar 2013 00:08)

    Wow. Echt gute Insider Informationen die für die Kunden sehr wichtig sind. Ich finde gerade wenn es um das Thema absicherung geht kann man nicht genug sich absichern. Bitte tut euer Bestes wenn es um eure Gesundheit, Familie und Zukunft geht. Ich spreche da leider aus unangenehmer Erfahrung.

    LG

    Hermann

  • #2

    Franke und Bornberg (Donnerstag, 15 Januar 2015 15:01)

    Den Nutzen einer AU-Klausel im Rahmen der BU-Versicherung haben wir nie in Frage gestellt. Vielmehr haben wir kritisiert, dass diese Klausel seinerzeit falsch beworben wurde. Die Werbung der Condor suggerierte, dass die Vorlage eines "gelben Scheins" zum Leistungs-Anerkenntnis ausreicht. Tatsächlich hat die Condor aber ein eigenes Prüfungsrecht, ob eine AU gemäß ihren eigenen Bedingungen vorliegt. Auch dieses Prüfungsrecht war nie Gegenstand unserer Kritik, da es dem Kollektivschutz dienen kann. Jedoch sollte Werbung nicht etwas anderes suggerieren als faktisch geregelt ist. Wir haben also nie den Nutzen der Klausel angezweifelt, sondern die irreführende Methode der Werbung.

    Mittlerweile gibt es mehrere Versicherer mit einer AU-Klausel in unterschiedlichen Ausgestaltungen, z. B. Allianz, Alten Leipziger, Continentale, Gothaer, Generali, LV 1871, Nürnberger sowie Volkswohl Bund.

  • #3

    versicherung-borchardt (Samstag, 17 Januar 2015 19:49)

    Besten Dank an "Franke und Bornberg" für die Erläuterung . Zum besseren Verständnis für die Leser folgende Ergänzung: In dem oben stehenden Blogartikel vom 4. Juli 2014 bezogen wir uns bei der Aussage, "Franke und Bornberg" sehe in der AU-Klausel keine Vorteile für den Kunden auf die Pressemitteilung vom März 2012 "Preiskampf der BU-Versicherer bringt Nachteile für Verbraucher" und das Youtube-Video "Welcher BU-Versicherer leistet bereits bei gelben Schein?".