Versicherungsgesellschaften verändern gelegentlich die Versicherungsbedingungen und die Annahmerichtlinien. Dies geschieht häufig aus Wettbewerbsgründen. Ein Mitbewerber hat einen Bedingungspunkt bereits gut geregelt, man will nun „nachziehen“ um konkurrenzfähig zu bleiben. Nun hat die HDI Gerling Lebensversicherung die Bedingungen und die Risikogruppeneinordnung zum 1. Januar 2012 geändert.
Veränderung der Berufsgruppeneinteilung
Die Risikogruppen (Berufsgruppen) wurden von vier auf sieben erweitert. Laut HDI-Gerling sei eine „risikogerechtere und individuelle Zuordnung“ der Berufe möglich. Veränderungen bei der Berufsgruppeneinteilung gab es bei andere Gesellschaften bereits im vergangenen Jahr (Volkswohlbund, Swisslife und Alte Leipziger)
Die Berufsgruppe "D" ist wie bisher die BG für besonders hohe Risken.
Wiedereingliederungshilfe bei Reaktivierung
Endet die Berufsunfähigkeit im Rahmen der Nachprüfung, wird ein einmaliger Betrag in Höhe von sechs Monatsrenten (begrenzt auf 12.000 Euro) gezahlt. Dies gilt für die privaten Vorsorgeprodukte der 3. Schicht.
HDI-Gerling Lebensversicherung, AVB: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung, § 8:
"(1) Wenn unsere Leistungspflicht im Rahmen der Nachprüfung endet, weil die versicherte Person aufgrund neu erworbener Fähigkeiten und Kenntnisse wieder eine Tätigkeit gemäß § 7 konkret ausübt, zahlen wir zum Ende der Leistungspflicht als besondere Wiedereingliederungshilfe einen einmaligen Betrag in Höhe von sechs Monatsrenten, insgesamt aber höchstens 12.000 Euro.
[...]
(4) Die Wiedereingliederungshilfe kann während der Dauer dieser Versicherung
mehrmals geleistet werden."
Hier steht die HDI-Gerling gegenüber den Mitbewerbern Alte Leipziger und Condor recht gut. Die Höhe der Wiedereingliederungshilfe entspricht der des Mitbewerbers Alte Leipziger. Gegenüber dem Mitbewerber Condor Versicherungsgruppe regelt die HDI-Gerling besser, dass die Wiedereingliederungshilfe auch mehrmals geleistet werden kann.
Die Regelung in den Bedingungen der Condor liest sich im Vergleich wie folgt:
„Ist die Berufsunfähigkeit und deshalb auch der Leistungsanspruch entfallen (Reaktivierung), zahlen wir – sofern eine Rentenleistung vereinbart ist, die Berufsunfähigkeit mindestens ein Jahr bestanden hat und die bisherige Berufstätigkeit deswegen aufgegeben werden musste – ein Wiedereingliederungshilfe in Höhe von einer Jahresrente als einmalige Leistung, maximal jedoch 9.000 Euro und höchstens den Betrag, der bei fortbestehender Berufsunfähigkeit bis zum Ablauf der Leistungsdauer als Rente noch zu zahlen wäre. Bei mehrfach eintretender und entfallender Berufsunfähigkeit wird die Wiedereingliederungshilfe jedoch nicht mehrfach gezahlt. (§ 1 Abs. 13 Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) „Comfort“ der Condor Lebensversicherungs-AG)
Ausscheiden aus dem Berufsleben
Im Falle des Ausscheidens aus dem Berufsleben sollte der Versicherer möglichst lange, am besten dauerhaft darauf verzichten, den Versicherungsnehmer auf einen möglichen anderen Beruf abstrakt verweisen zu können.
Einige Mitbewerber haben dies bereits entsprechend in den Bedingungen geregelt. Die Bedingungswerke beispielsweise der Condor und Alte Leipziger enthalten den dauerhaften Verzicht auf die abstrakte Verweisung bei Auscheiden aus dem Berufsleben. HDI-Gerling verbesserte diesen Bedingungspunkt nun mit Wirkung zum 1.1.2012.
Im "alten" Bedingungstext war zu dem Ausscheiden aus dem Berufsleben noch die folgende Regelung enthalten:
"b) Scheidet die versicherte Person aus dem Berufsleben aus und werden später Leistungen wegen einer mehr als 60 Monate nach dem Ausscheiden aus dem
Berufsleben eingetretenen Berufsunfähigkeit beantragt, so kommt es bei der Anwendung der Absätze 2 bis 4 darauf an, dass die versicherte Person zu mindestens 50 % außer Stande ist,
eine berufliche Tätigkeit auszuüben, die sie auf Grund vorhandener beruflicher Fähigkeiten und Kenntnisse, die durch Ausbildung und Erfahrung bis zum Ausscheiden aus dem Berufsleben oder
danach erworben wurden, ausüben kann [abstrakte Verweisung]"
Der ganze Passus Buchstabe b) des § 2 Abs. 5 findet sich in den aktuellen Bedingungen (ab 1. Januar 2012) nicht mehr.
Zahlungserleichterungen bei finanziellen Schwierigkeiten
Im Falle der Berufsunfähigkeit ist der Versicherungsnehmer von der Beitragszahlung befreit. Was aber, wenn vor der Berufsunfähigkeit finanzielle Schwierigkeiten auftreten, die Beiträge nicht mehr gezahlt werden können und der Versicherungsschutz somit in Gefahr ist? Ein Recht zur Stundung wird von einigen Versicherern eingeräumt, mit unterschiedlichen Zeiträumen.
Ein Rechtsanspruch auf Stundung ohne Zinsen ist jedoch bei nur wenigen Versicherern zu finden. Die Alte Leipziger regelt dies bereits in den Bedingungen. Eine zinslose Stundung ist bis zu 24 Monaten möglich, wenn z.B. Arbeitslosigkeit oder Elternzeit nachgewiesen ist. Gerling verbesserte nun in diesem Punkt dass Bedingungswerk, eine zinslose Studung ist bis zu 12 Monaten möglich, zuvor bestand kein Anspruch auf zinslose Stundung. Eines Nachweises über Arbeitslosigkeit, Elternzeit etc. wie bei der Alten Leipziger bedarf es hierzu nicht.
Leistung aufgrund von Pflegebedürftigkeit
In den neuen Bedingungen ist wie bei einigen Mitbewerbern (beispielsweise Condor, Alte Leipziger, Swiss Life) geregelt, dass bereits ab 1 Pflegepunkt geleistet wird (siehe hierzu § 2 Abs. 6 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung der HDI-Gerling Lebensversicherung).
Beachten Sie bitte, dass es noch zahlreiche weitere Bedingungspunkte gibt, „auf die es ankommt“. Welche Bedingungspunkte das unter Anderem sind, lesen Sie hier:
BU ist nicht gleich BU - An welchen Kriterien sind die Unterschiede zu erkennen?
Artikel zum Thema "garantierte Rentensteigerung im Leistungsfall"
Hilfreich ist auch der Fragebogen zu dem Leistungsumfang einer Berufsunfähigkeitsversicherung
Bedingungswerke der HDI-Gerling Lebensversicherung 2012 und 2011
Kategorie: Berufsunfähigkeit
Tags: HDI-Gerling, Berufsgruppe, Wiedereingliederungshilfe
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lxbfYeaa (Donnerstag, 07 November 2024 17:27)
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