Private Krankenversicherung Auslandsaufenthalte, Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland – Gilt die PKV auch im Ausland?

Auslandsgeltung PKV
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Ein oft vernachlässigter Leistungsinhalt ist die Geltung des Versicherungsschutzes bei Auslandsaufenthalten und bei Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland. Dabei sind die Unterschiede bei den Leistungsinhalten von Versicherer zu Versicherer erheblich. Das Thema Auslandsgeltung ist sehr komplex. Daher sollen hier nur einige einführende Hinweise gegeben werden.

 

Werfen wir einmal einen Blick in die Musterbedingungen für die Krankheitskostenvollversicherung.

Dort heißt es unter dem Punkt Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes, § 1 Nr. 4 MB/KK

 

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. Er KANN durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden (…).

 

Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate

 

Die Musterbedingungen geben also nicht vor, dass der Versicherer unbegrenzt weltweiten Versicherungsschutz bieten muss, vielmehr kann der Versicherer (MB/KK § 1:  „Er kann durch Vereinbarung …") die Musterbedingungen zugunsten des Versicherungsnehmers um Leistungsinhalte ergänzen, die den räumlichen Geltungsbereich auf Aufenthalte außerhalb Europas erweitern.Der Versicherer muss lediglich einen Monat und bei medizinischer notwendiger Behandlung bis zu zwei Monate im außereuropäischen Ausland leisten.

 

Insofern sind Werbeaussagen, die behaupten, die PKV biete generell weltweiten Versicherungsschutz an, mit Vorsicht zu genießen. Nicht wenige Versicherer werben mit weltweiter Geltung, gehen jedoch in den Versicherungsbedingungen kaum über den Standard der Musterbedingungen hinaus. 

 

Privater Krankenversicherer A


Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach einer Versicherungsdauer von 12 Monaten auch auf das außereuropäische Ausland. Vom 13. Aufenthaltsmonat an wird ein Beitragszuschlag für

USA, Kanada und Japan in Höhe von 50 % erhoben


Dauert ein Auslandsaufenthalt des Versicherungsnehmers länger als 3 Monate, so ist ein im Inland wohnender Bevollmächtigt zur Entgegennahme von Versicherungsleistungen und Willenserklärungen zu benennen.

Diese Regelung gilt, solange ein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland besteht (…).

 

Privater Krankenversicherer B 

 

Ist der Vertrag bei Beginn des Auslandsaufenthaltes seit 12 Monaten in Kraft, besteht Versicherungsschutz während der ersten sechs Monate des vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland.

Muss ein vorübergehender Aufenthalt im außereuropäischen Ausland wegen notwendiger Heilbehandlung über die in Abs. 4 Satz 3 bzw. in Satz 1 genannte Frist hinaus ausgedehnt werden, besteht abweichend von Abs. 4 Satz 4 Versicherungsschutz, so lange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann.

 

 Wir sehen also, dass der Leistungspunkt Auslandsgeltung unterschiedlich ausgestaltet wird. Es gibt Regelungen, die für den Versicherten günstig und solche, die ungünstig sind, wobei dies entscheidend davon abhängt, welche Anforderungen an die Auslands-/Weltgeltung einer privaten Krankenversicherung gestellt werden.

 

Eine Klärung der Frage, welche Anforderungen Sie haben, sollte vorab erfolgen.

 

Exkurs: Was Sie dazu beitragen können, dass der Beratungsprozeß zum Thema Auslands/Weltgeltung zu Ihren Gunsten gelingt.

 

In einer Beratung zur privaten Krankenversicherung sind Sie als aktiver Kunde gefordert.

 

Eine Beratung ist nur dann erfolgsversprechend und zielführend, wenn Sie Ihrem Berater Ihren Bedarf und ihre Präferenzen kommunizieren. Dies setzt voraus, dass Sie sich zuvor Klarheit verschafft haben, wie ihr Bedarf aussieht und wo Ihre Präferenzen liegen. Erst auf dieser Grundlage ist ihr Berater in der Lage, Versicherungsbedingungen zu prüfen und Tarife für Sie auszuwählen, die rechtssicher das formulieren, was Ihrem Bedarf und Ihren Präferenzen entspricht.

  •  Besprechen Sie in der Beratung sorgfältig den Bedingungspunkt Auslandsgeltung
  • Teilen Sie Ihrem Berater detailiert Ihren Bedarf und Ihre Präferenzen mit
  • Lassen Sie sich von Ihrem Berater die unterschiedliche Ausgestaltung der Auslandsgeltung in den Bedingungen der Versicherer erklären.
  • Achten Sie darauf, dass die Versicherungsbedingungen des ausgewählten Tarifs rechtssicher formuliert Ihren Bedarf und Ihre Präferenzen enthalten. 

Die vorstehenden Ausführungen sollen einen ersten Einblick in das komplexe Thema Auslands/Weltgeltung geben. Das Thema Geltung des Versicherungsschutzes bei Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland werden wir in Kürze in einem weiteren Artikel besprechen.

 

Sie haben Fragen? Sprechen Sie uns gerne an, nutzen Sie hierzu gerne auch den Chat unten rechts. 

 

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Kommentare: 43
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    lxbfYeaa (Donnerstag, 07 November 2024)

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    lxbfYeaa (Donnerstag, 07 November 2024)

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    lxbfYeaa (Donnerstag, 07 November 2024 17:27)

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    lxbfYeaa (Donnerstag, 07 November 2024 17:27)

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  • #12

    lxbfYeaa (Donnerstag, 07 November 2024 17:28)

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  • #13

    lxbfYeaa (Donnerstag, 07 November 2024 17:29)

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  • #14

    lxbfYeaa (Donnerstag, 07 November 2024 17:29)

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  • #43

    lxbfYeaa (Donnerstag, 07 November 2024 18:07)

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